Vermietung und Verpachtung: BFH hält BMF-Arbeitshilfe für untauglich

BFM Arbeitshilfe

In einem Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass eine vertragliche Aufteilung des Kaufpreises nicht durch eine Berechnung gemäß der Arbeitshilfe des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ersetzt werden darf.

BFM Arbeitshilfe
BFH hält BMF Arbeitshilfe für untauglich

Hintergrund

Die Arbeitshilfe des BMF dient der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung von Gebäuden gemäß § 7 Absatz 4 bis 5a des Einkommensteuergesetzes. Sie ermöglicht die Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück in Grund- und Bodenwert sowie Gebäudewert für die Abschreibungsberechnung. Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern stellen diese Arbeitshilfe regelmäßig bereit, um in einem standardisierten Verfahren die Aufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer bereits getroffenen Aufteilung zu überprüfen.

Sachverhalt

In dem vorliegenden Fall hatte eine Grundstücksgemeinschaft eine kleine Wohnung (unter 40 qm) in einem Gebäude auf einem großen Grundstück in einer deutschen Stadt erworben. Im notariellen Kaufvertrag war festgelegt, dass 18,18 % des Kaufpreises auf den Wert des Grundstücks entfielen. Die Klägerin nutzte diese Aufteilung in ihrer Steuererklärung. Das Finanzamt hingegen ermittelte einen Gebäudeanteil von etwa 30 % und akzeptierte die vertragliche Aufteilung nicht.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage gegen die Anwendung der BMF-Arbeitshilfe in seinem Urteil vom 14.08.2019 (Az. 3 K 3137/19) ab. Es argumentierte, dass die vertragliche Aufteilung im konkreten Fall nicht die tatsächlichen Wertverhältnisse widerspiegele und stimmte somit mit dem Finanzamt überein, das die BMF-Arbeitshilfe als grundsätzlich geeignet für die Wertermittlung ansah.

In einem Revisionsverfahren hatte der BFH die Möglichkeit, die grundsätzliche Frage zu klären, ob die vom BMF bereitgestellte Arbeitshilfe bei der Aufteilung eines vertraglich festgelegten Kaufpreises für Grund und Gebäude zur Berechnung der Abschreibung herangezogen werden kann. Der BFH forderte das BMF auf, sich am Verfahren zu beteiligen.

Entscheidung des BFH

Der BFH entschied am 21.07.2020 (Az. IX R 26/19), dass eine vertragliche Aufteilung, die nicht den realen Wertverhältnissen entspricht, nicht durch die BMF-Arbeitshilfe ersetzt werden darf. Er betonte, dass die Arbeitshilfe keine angemessene Aufteilung sicherstellen könne. In einem solchen Fall sei ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Grundstücksbewertung einzuholen. Das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg wurde aufgehoben, und der Fall wurde zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der realitätsnahen Wertermittlung bei der Aufteilung von Kaufpreisen für Grundstücke und Gebäude zu steuerlichen Zwecken.

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Quellen: BFH, Haufe

Photo: Leon Seibert (Unsplash)

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