Temporäre Absenkung der Umsatzsteuer: Erste Hinweise des BMF zur praktischen Umsetzung

Temporäre Absenkung der Umsatzsteuer: Erste Hinweise des BMF zur praktischen Umsetzung

Die temporäre Absenkung der Umsatzsteuer stellt Unternehmen vor große steuerliche und administrative Herausforderungen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 15. Juni 2020 einen 18-seitigen Entwurf mit Hinweisen zur praktischen Umsetzung der temporären Absenkung der Umsatzsteuer veröffentlicht (BMF-Schreiben).

Hinweise: Aus Vereinfachungsgründen (i) beziehen wir uns im folgenden Text bei Lieferungen und sonstigen Leistungen auf “Leistungen”, (ii) nehmen an, dass Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind und (iii) beziehen uns bei  “Alter Steuersatz” auf 19% (Regelsteuersatz) bzw. 7% (reduzierter Steuersatz) und “Neuer Steuersatz” auf 16% (Regelsteuersatz) bzw. 5% (reduzierter Steuersatz), der für Leistungen zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2020 gilt.

Der Entwurf des BMF-Schreibens enthält u.a. folgende Punkte:

  • Die Änderungen sind auf Lieferungen, sonstige Leistungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, sowie Einfuhren, die der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen, anzuwenden, die ab dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen erbracht, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden.
  • Istversteuerung: Werden nach dem 30. Juni 2020 Entgelte oder Teilentgelte für Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die der Unternehmer vor dem 1. Juli 2020 ausgeführt hat, ist die auf diese Beträge entfallende Umsatzsteuer nach dem bis zum 30. Juni 2020 geltenden Alten Steuersatz zu berechnen. Hat der Unternehmer für eine nach dem 30. Juni 2020 ausgeführte Leistung oder Teilleistung vor dem 1. Juli 2020 Teilentgelte vereinnahmt, ist bei der Erteilung der Endrechnung zu berücksichtigen, dass die Besteuerung nach dem zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 Neuen Steuersatz vorzunehmen ist.
  • Langfristige Verträge: Der Unternehmer ist berechtigt und ggf. verpflichtet, über Leistungen, die nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt werden, Rechnungen zu erteilen, in denen die Umsatzsteuer nach dem zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 Neuen Steuersatz ausgewiesen ist. Das gilt auch, wenn die Verträge über diese Leistungen vor dem 1. Juli 2020 geschlossen worden sind und dabei von dem Alten Steuersatz ausgegangen worden ist. Aus der Regelung über den Steuerausweis folgt aber nicht, dass die Unternehmer verpflichtet sind, bei der Abrechnung der vor dem 1. Juli 2020 vereinbarten Leistungen die Preise entsprechend der zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 erbrachten Leistungen aufgrund der temporären Absenkung der Umsatzsteuer zu senken – der folgende Punkt ist aber zu beachten.
  • Ansprüche auf Ausgleich der umsatzsteuerlichen Minderbelastung: Ein Vertragspartner kann von dem anderen Vertragspartner einen Ausgleich verlangen, wenn eine Leistung nach dem 30. Juni 2020 ausführt wird. Eine der Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch ist, dass die Leistung auf einem Vertrag beruht, der vor dem 1. März 2020 geschlossen worden ist. Die Vertragspartner dürfen außerdem nichts anderes vereinbart haben (z. B. dass Ausgleichsansprüche im Falle einer Anhebung oder Absenkung des Umsatzsteuersatzes ausgeschlossen sind).
  • Minderung der Bemessungsgrundlage (z.B. Skonto, Rabatt, Nachberechnung): Tritt nach dem 30. Juni 2020 eine Minderung oder Erhöhung der Bemessungsgrundlage für einen vor dem 1. Juli 2020 ausgeführten Umsatz ein, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Dabei ist sowohl im Falle der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten als auch im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten der bis zum 30. Juni 2020 geltende Alte Steuersatz anzuwenden. Das Gleiche gilt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs.
  • Gutscheine: Die erforderliche Aufteilung der Einlösungsbeträge auf die vor dem 1. Juli 2020 und die nach dem 30. Juni 2020 ausgeführten Umsätze bereitet erfahrungsgemäß Schwierigkeiten. Es wird zugelassen, die Steuerberichtigung nach einem vereinfachten Verfahren vorzunehmen. Erstattet der Unternehmer die von ihm ausgegebenen Gutscheine in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. August 2020, ist die Umsatzsteuer nach dem bis zum 30. Juni 2020 Alten Steuersatz zu berichtigen. Bei der Erstattung von Gutscheinen nach dem 31. August 2020 ist die Umsatzsteuer nach dem ab 1. Juli 2020 geltenden Neuen Steuersatz zu berichtigen. Wird ein anderer Unternehmer wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seien Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Vereinfachungsregel gilt insoweit nicht. Bei Einzweck-Gutscheinen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Besteuerung die Ausgabe des ausgegebenen Unternehmers an den Kunden. Die spätere Gutscheineinlösung, also die tatsächliche Lieferung bzw. Leistungserbringung, ist für die umsatzsteuerliche Würdigung nicht mehr relevant, da diese nicht als unabhängiger Umsatz gilt.
  • Besteuerung der Umsätze im Gastgewerbe: Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Bewirtungsleistungen (z. B. Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, Tabakwarenlieferungen usw.) in der Nacht vom 30. Juni 2020 zum 1. Juli 2020 in Gaststätten, Hotels, Clubhäusern, Würstchenständen und ähnlichen Betrieben ausgeführt werden, der ab dem 1. Juli 2020 gültigen Neuen Steuersatz angewandt wird. Dies gilt nicht für die Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen.
  • Umtausch: Beim Umtausch eines Gegenstands wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. Wird ein vor dem 1. Juli 2020 gelieferter Gegenstand nach diesem Stichtag umgetauscht, ist auf die Lieferung des Ersatzgegenstands, falls sie dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt, der ab 1. Juli 2020 Neue Umsatzsteuersatz anzuwenden.

Sprechen Sie uns gerne dazu an.

Quelle: Entwurf BMF Schreiben, NWB

Photos: Beatriz Pérez Moya, Unsplash

Haftungsausschluss: Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der Informationen. Die hier aufgeführten Informationen stellen keine Handlungsempfehlungen dar.

Schreibe einen Kommentar

GDPR Cookie Consent mit Real Cookie Banner