Übernachtungen im Hotel werden europaweit unterschiedlich behandelt. Während das europäische Mehrwertsteuerrecht fordert, alle Leistungen rund um die Übernachtung im Hotel einheitlich mit 7 Prozent zu besteuern, schert Deutschland nach wie vor aus: Aktuell herrscht das Aufteilungsgebot der Umsatzsteuer. Das bedeutet, das deutsche Hotels die Übernachtung zwar nach den gängigen 7 Prozent Umsatzsteuer berechnen, bei den anderen Leistungen – etwa dem Frühstück oder der gebührenpflichtigen Nutzung eines hoteleigenen Parkplatzes – aber den erhöhten Umsatzsteuersatz von 19 Prozent nehmen.
Bundesfinanzhof sieht Klärungsbedarf
Der Bundesfinanzhof (BHF) erachtet es nicht als sicher, ob die deutsche Auffassung – also das Aufteilungsgebot der Umsatzsteuer bei den Hotelleistungen – rechtlich mit den europäischen Bestimmungen vereinbar ist. Das europäische Mehrwertsteuerrecht basiert in diesem Zusammenhang auf der Annahme, dasd man alle mit der Übernachtung im Hotel verknüpften Leistungen als eine Einheit zu sehen habe, die dann auch durch einen einheitlichen Steuersatz gekennzeichnet sein müsste. Diese einheitliche Umsatzbesteuerung richtet sich dann grundsätzlich nach der sogenannten Hauptleistung – in dem Fall der Hotelübernachtung an sich. Diese Leistung mit dem ermäßigten Steuersatz, also 7 Prozent, bestimmt, was dann generell für das gesamte Leistungspaket des Hotels gelten muss.
Signalwirkung durch Fall einer Stallvermietung?
Durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) wird ein ähnliches Verfahren behandelt, das sicher Auswirkungen auf das Aufteilungsgebot der Umsatzsteuer bezüglich der Hotelübernachtungen haben könnte. Der konkrete Fall, bei dem der Bundesfinanzhof vom
EuGH einen Vorabentscheid möchte, beschäftigt sich mit der Vermietung von Ställen. Beurteilt soll werden, ob auch die Leistungen, die mit der umsatzsteuerbefreiten Stallvermietung zusammenhängen, ebenfalls nicht der Umsatzsteuerpflicht unterworfen sind. Wird das aktuelle Aufteilungsgebot der Umsatzsteuer als rechtswidrig erachtet, könnte dies auch bedeuten, dass bald auch die Hotelübernachtungen einheitlich zu besteuern sind.
Fazit: Einspruch lohnt sich
Durch den Einspruch gegen die aktuelle Umsatzbesteuerung können Sie die steuerliche Behandlung solcher Fälle bis zur Klärung offenhalten. Sie haben Fragen? Wir beraten Sie!
Quelle: Haufe
Photo: piviso (Pixabay)
Haftungsausschluss: Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Die hier aufgeführten Informationen stellen keine Handlungsempfehlungen dar.