Verkürzte Abschreibungsdauer eines Gebäudes: Steuersparmöglichkeiten für Vermieter

Hintergrund

Vermieter können vermietete Gebäude schneller abschreiben und damit Ertragsteuern sparen, wenn sie eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen. Dafür ist kein Bausubstanzgutachten mehr notwendig, sondern es reicht ein Online-Gutachten. Das Finanzgericht Köln folgt damit der Auffassung des Bundesfinanzhofs.

Von vermieteten gewerblich genutzten Immobilien können Eigentümer steuerlich profitieren, indem sie Gebäude über die Nutzungsdauer hinweg abschreiben – im Normalfall mit einer linearen Abschreibung von zwei Prozent (Wohngebäude) oder drei Prozent (Betriebsgebäude) pro Jahr.

In vielen Fällen können Eigentümer ihre Immobilie in einem deutlich kürzeren Zeitraum abschreiben und jährlich höhere Abschreibungen steuerlich geltend machen. Dafür müssen Eigentümer eine kürzere Restnutzungsdauer nachweisen können.

Voraussetzungen für verkürzte Abschreibungsdauer eines Gebäudes

Grundsätzlich räumt das Einkommensteuergesetz (§ 7 (4) S. 2 EStG) dem Eigentümer ein Wahlrecht ein, ob er die Abschreibung eines Gebäudes mit dem typisierten Satz vornimmt oder über ein Gutachten eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer geltend macht.

Durch Privatgutachten ermittelte wirtschaftliche Restnutzungsdauer von vermieteten Immobilien kann als Grundlage des steuerlichen Abschreibungssatzes gelten, hat das Finanzgericht (FG) Münster im Januar 2022 (Az. 1 K 1741/18 E) entschieden. Die neue Rechtsprechung des Finanzgerichts Köln (Urteil vom 22. März (Az. 6 K 923/20)) lässt auch Online-Gutachten und solche Gutachten zu, die sich ausnahmslos auf die Nutzungsdauer einer Immobilie beschränken.

Das FG Köln folgt damit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.7.2021 (Az. IX R 25/19), welches zusammenfassend Folgendes entschieden hat:

  • Gem. §7 (4) S. 2 Einkommensteuergesetz kann der Steuerpflichtige zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Insoweit ist es erforderlich, dass aufgrund der Darlegungen des Steuerpflichtigen der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann, mit hinreichender Sicherheit geschätzt werden kann.
  • Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer. [Bis zum Urteil des BFH verlangten Finanzämter teils die Vorlage eines kostspieligen Bausubstanzgutachtens.]

Nachweis einer verkürzten Abschreibungsdauer soll ab 2023 entfallen

Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer im Rahmen der Abschreibung wird im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 (welches noch final durch den Bundesrat verabschieden muss) wird voraussichtlich ab 2023 entfallen.

Was bedeutet das für Steuerpflichtige?

Für Eigentümer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes kann es steuerlich Sinn machen, eine verkürzte tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes darzulegen, um Ertragsteuern zu sparen. Diese Möglichkeit wird aber voraussichtlich in 2023 abgeschafft, sodass Eigentümer möglich zeitnah z. B. ein Online-Gutachten für das Jahr 2022 erstellen sollten, um noch von den Vorteilen einer verkürzten Abschreibungsdauer zu profitieren. Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrer Entscheidungsfindung, ob sich der Aufwand für eine Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer konkret lohnt. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: https://datenbank.nwb.de/Dokument/873338/, Haufe

Photo: Pixabay

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