Geplantes Corona-Steuerhilfegesetz: u.a. Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurants und weitere Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld
Die Bundesregierung plant ein Corona-Steuerhilfegesetz, um die Liquidität der von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen durch steuerliche Entlastungen zu verbessern.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 30. April 2020 eine Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) veröffentlicht.
Danach soll das Corona-Steuerhilfegesetz u.a. die folgenden wichtigen steuergesetzlichen Maßnahmen umfassen:
- Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt.
- Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet werden.
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Quelle: BMF Formulierungshilfe, Haufe
Photo: Fusion Medical Animation, Unsplash
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