Rückmeldeverfahren Corona Soforthilfe: Was tun?

Überblick

Die Corona Soforthilfe konnte im Zeitraum vom 27. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 von Unternehmen und Solo-Selbständigen beantragt werden.

Ab Mitte Juni 2021 erhalten alle Soforthilfe-Empfänger, die bislang noch keine Rückmeldung abgegeben haben, eine E-Mail, die zur Rückmeldung auffordert und die Informationen und Links für die Rückmeldung zur NRW-Soforthilfe 2020 enthält. Absender dieser E-Mail ist die Adresse noreply@soforthilfe-corona.nrw.de.

Notwendigkeit der Rückmeldung

Das ausgefüllte Rückmelde-Formular ist auch notwendig, wenn die Soforthilfe bereits vollständig zurückgezahlt wurde. In diesem Fall haben Corona Soforthilfe-Empänger die Möglichkeit, eine verkürzte Rückmeldung zu nutzen. Im Rückmelde-Formular ist dafür das Feld „Verzicht“ vorgesehen. Dort können auch eventuell bereits erfolgte Rückzahlung angeben.

Die Rückmelde-Frist endet am 31. Oktober 2021, die Rückzahlungsfrist am 31. Oktober 2022.

Wer ist für die Rückmeldung verantwortlich?

Der Corona Soforthilfe Empfänger ist verantwortlich für die fristgerechte und korrekte Rückmeldung, da er den Antrag auch gestellt hat. In diesem Fall stellt der Steuerberater – sofern für die Durchführung der Buchhaltung beauftragt – dem Soforthilfe Empfänger Finanzinformationen zur Verfügung. Für den zurückmeldenden Soforthilfe Empfänger besteht eine Kontrollfplicht aller ihm zur Verfügung gestellten Informationen.

Alternativ kann der Corona Soforthilfe Empfänger seinen Steuerberater beauftragen, die Berechungshilfe und die noch nicht abgesendete Rückmeldung auszufüllen und dem Corona Soforthilfe Empfänger zur Prüfung und Unterschrift vorzulegen.

Ursprüngliche Voraussetzungen für die Beantragung der Corona Soforthilfe

Ursprüngliche Voraussetzung für die Beantragung der Corona Soforthilfe war, dass „… erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona.” vorliegen. Dies wurde angenommen, wenn

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist (d.h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat), oder
  • ie Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (Wird der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019). Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat, oder
  • die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden, oder
  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass) “.

Neue Voraussetzung für die Beantragung der Corona Soforthilfe

Zusätzlich zu den o.g. ursprünglichen Voraussetzungen besteht nun die Voraussetzung, dass ein Liquiditätsengpass vorlag.

Offizielle Begründung der Bezirksregierung für die neue Voraussetzung des Liquiditäsengpasses:

  • Die Nebenbestimmung II.3 des Bewilligungsbescheids verknüpft den in den Antragsvoraussetzungen enthaltenen Umsatzausfall mit der Zweckbestimmung der Corona Soforthilfe.
  • Nach dieser Nebenbestimmung muss sowohl ein Umsatzrückgang als auch ein Liquiditätsengpass vorliegen
  • Sofern die ausgezahlte Soforthilfe nicht oder nicht mehr vollständig für die Deckung des Liquiditätsengpasses gebraucht wird, ist der zu viel ausgezahlte Anteil auch dann zurückzuzahlen, wenn ein Umsatzrückgang zu verzeichnen ist.

Wie ist der Liquiditätsengpass zu berechnen?

Der Liquiditätsengpass ist grundsätzlich wie folgt zu berechnen:

Fortlaufende Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb ./. fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzausgaben = Liquiditätsengpass

Es besteht ein Wahlrecht der leistungsbezogenen Betrachtung.

Aufgrund der Komplexität der Berechnung des Liquiditätsengpasses, verweisen wir auf weitere Informationen zum Rückmelungsverfahren, z. B. auf der Webseite des Landes NRW zu finden sind.

Ist eine Korrektur der Rückmeldung möglich? Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

  • Corona Soforthilfe Empfänger haben danach die Möglichkeit, Ihre Rückmeldung innerhalb von 14 Tagen bis zu drei Mal zu korrigieren.
  • Aufbewahrungsfrist der Rückmeldung zugrundeliegenden Unterlagen: 10 Jahre

Für Fragen zum Rückmeldeverfahren, sowie der Unterstützung beim Ausfüllen der Rückmeldung zur Corona Soforthilfe stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Quelle: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020, Steuerberaterverband Düsseldorf

Photo: Moritz Kindler, Unsplash

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