Hintergrund
Der Bundestag hat am 19. Mai 2022 das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (“Viertes Corona-Steuerhilfegesetz” oder “Viertes Corona-StHG”) beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der anhaltenden Corona-bedingten Einschränkungen gering zu halten und zusätzliche Investitionsanreize zu setzen. Wichtig: Die Zustimmung des Bundesrats ist notwendig (für den 10. Juni 2022 geplant), damit das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz in Kraft treten kann.
Im Folgenden wird auf ausgewählte Änderungen eingegangen.
Wegfall der Abzinsung von Verbindlichkeiten
Nach der bisherigen Regelung (§ 6 (1) Nr. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz) sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten in der Steuerbilanz mit 5,5 Prozent abzuzinsen.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Niedrigzinsphase werden die Regelungen zur Abzinsung dieser Verbindlichkeiten aufgehoben. Die betroffenen Verbindlichkeiten werden dann grundsätzlich mit dem Erfüllungsbetrag (=Nennwert) bilanziert. Damit wird eine steuerliche Mehrbelastung aus einem Abzinsungsertrag im Jahr der Erstbilanzierung von Verbindlichkeiten vermieden. Soweit eine Verbindlichkeit bereits im vorangegangenen Wirtschaftsjahr passiviert wurde, hat sich dann in der Folgebilanzierung ein Zinsausaufwand aus der Aufzinsung ergeben.
Wichtig:
- Das korrespondierende steuerliche Abzinsungsgebot bei Rückstellungen bleibt dagegen unverändert bestehen.
- Beim Wegfall des steuerlichen Abzinsungsgebots von Verbindlichkeiten sind die Auswirkungen auf die Zinsschranke zu beachten. Danach führt die Auf- und Abzinsung unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Verbindlichkeiten oder Kapitalforderungen ebenfalls zu Zinserträgen oder Zinsaufwendungen für die Zwecke der Zinsschranke.
Erstmalige Anwendung
Die Neuregelung ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 enden, anzuwenden. Auf Antrag kann die Regelung auch einheitlich in vor dem 01. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahren angewendet werden, soweit die betroffenen Veranlagungen nicht bestandskräftig sind. Dabei gilt das Wahlrecht durch die entsprechenden Ansätze in den steuerlichen Gewinnermittlungen als ausgeübt.
Verlängerung der degressiven Abschreibung
Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz umfasst eine Verlängerung der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven Abschreibung. Diese wird für die im Laufe des Jahres 2022 (vor dem 01.01.2023) angeschafften oder hergestellten beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ermöglicht.
Wie bisher kann die degressive Abschreibung anstelle der linearen Abschreibung in Höhe von bis zu dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung, höchstens 25 Prozent, in Anspruch genommen werden. Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen (§ 7g (5) EStG) vorliegen, können diese unverändert neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.
Erstmalige Anwendung
Die Regelung tritt am Tag nach der Verkündung des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes in Kraft und ist erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.
Fristverlängerung für den Investitionsabzugsbetrag nach §7g EStG
Für Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG wird die Investitionsfrist um jeweils ein Jahr verlängert. So endet die Investitionsfrist bei Investitionsabzugsbeträgen, welche in nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01. Januar 2020 endenden Wirtschaftsjahren beansprucht wurden, abweichend von § 7g Abs. 3 erst zum Ende des vierten, fünften oder sechsten (anstatt des dritten oder bereits verlängerten) auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres. Beispiel: Eine zum 31. Dezember 2019 gebildete Investitionsrücklage ist dann spätestens bis zum 31. Dezember 2023 zu verbrauchen (oder ggf. erfolgswirksam aufzulösen).
Verlängerung der abgabefristen
Die Abgabefristen für Steuererklärungen und Festsetzung von Verspätungszuschlägen sollen wie folgt verlängert werden:
Veranlagungszeitraum |
Ablauf der Abgabefrist für Steuer- erklärung, beratene Fälle |
Fristablauf für Vorabanforderung, |
Fristablauf für Verlängerung der |
Fristbeginn für Festsetzung von Ver-spätungszuschlägen |
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aktuell |
neu |
aktuell |
neu |
aktuell |
neu |
aktuell |
neu |
2020 |
31.05.2022 |
31.08.2022 |
31.05.2022 |
31.08.2022 |
31.05.2022 |
31.08.2022 |
01.06.2022 |
01.09.2022 |
2021 |
28.02.2023 |
31.08.2023 |
28.02.2023 |
31.08.2023 |
28.02.2023 |
31.08.2023 |
01.03.2023 |
01.09.2023 |
2022 |
29.02.2024 |
31.07.2024 |
29.02.2024 |
31.07.2024 |
29.02.2024 |
31.07.2024 |
01.03.2024 |
01.08.2024 |
2023 |
28.02.2025 |
31.05.2025 |
28.02.2025 |
31.05.2025 |
28.02.2025 |
31.05.2025 |
01.03.2025 |
01.06.2025 |
2024 |
28.02.2026 |
30.04.2026 |
28.02.2026 |
30.04.2026 |
28.02.2026 |
30.04.2026 |
01.03.2026 |
01.05.2026 |
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Quelle: EY, NWB, Bundesfinanzministerium
Photo: Markus Winkler, Unsplash
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