Hinweise zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus

Hinweise zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19.3.2020 ein Schreiben veröffentlicht, auf dessen Basis die Landesfinanzbehörden steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus ergreifen können – siehe dazu auch unser Artikel vom 20. März 2020. Zur Beantwortung von Detailfragen hat das BMF am 3.4.2020 zusätzlich einen Fragen-und-Antworten-Katalog herausgegeben.

Stundung der Umsatzsteuerzahllasten
Steuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind, können Anträge auf zinslose Stundung der bis zum 31.12.2020 fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. In fast allen Bundesländern wurden auf den Formularservern der Landesfinanzbehörden bereits entsprechende Vordrucke hinterlegt, mit der die Stundung (oder die Anpassung von Steuervorauszahlungen) beantragt werden soll.

Erstattung der Sondervorauszahlungen
Einige Bundesländer haben beschlossen, bereits geleistete Sondervorauszahlungen für die Dauerfristverlängerung zurückzuerstatten. Teils sind hierzu berichtigte Anmeldungen abzugeben, teils die besonderen Corona-Vordrucke.

Verzicht auf Vollstreckungen und Prüfungsmaßnahmen
Auf Vollstreckungsmaßnahmen soll bei betroffenen Unternehmen bis Ende 2020 verzichtet werden. Außenprüfungen sollen grundsätzlich weiterhin erfolgen, in den meisten Fällen aber vorrangig an Amtsstelle.

Erlass und Verzicht bei steuerlichen Nebenleistungen
Säumniszuschläge sind zu erlassen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll in der Regel verzichtet werden. Auch auf die Festsetzung von Verspätungszuschlägen soll verzichtet werden, ggf. ein Erlass erfolgen, wenn die verspätete Abgabe der Steuererklärung auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist.

Weitere Hinweise
Die vom BMF vorgeschlagenen Erleichterungen sollen nur gelten, wenn eine erhebliche Härte vorliegt und Steuerzahlungen infolge der Auswirkungen des Coronavirus nicht mehr geleistet werden können. Anträge auf Stundung, Erstattung, Erlass etc. sollten daher ausreichend detailliert, vor allem aber mit richtigen Angaben begründet werden, um sich nicht später strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt zu sehen.

Falls es zu Schwierigkeiten bei der Vereinnahmung der Entgelte kommt, kann eine Berichtigung nach § 17 UStG und dadurch eine Minderung der Umsatzsteuerzahllast erfolgen, sofern eine (ggf. vorübergehende) Uneinbringlichkeit vorliegt. Steuererklärungen und Voranmeldungen sollen weiterhin möglichst fristgemäß eingereicht werden. Fristverlängerungsanträge sollen aber großzügig gehandhabt werden. Dauerfristverlängerungen sollen auch unterjährig beantragt werden können. Mahnungen bezüglich fällig gewordener Steuervorauszahlungen können ignoriert werden, da diese automatisch versandt und nur schwer zurückgehalten werden können.

Quelle: NWB

Haftungsausschluss: Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der Informationen. Die hier aufgeführten Informationen stellen keine Handlungsempfehlungen dar.

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