Kleine Photvoltaikanlagen: Geplante steuerliche Entlastungen ab 2023

Hintergrund

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 sind für kleine Photovoltaikanlagen weitgehende steuerliche Entlastungen vorgesehen, um den weiteren Ausbau dieser erneuerbaren Energie zu beschleunigen.

Bisherige Besteuerung

Betreiber einer Photovoltaikanlage erzielen bisher grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit verbunden ist eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung, die zumeist viel Verwaltungsaufwand für einen oft vergleichbaren geringen Einnahmen-Überschuss von kleineren Photovoltaik-Anlagen verursacht.

Dies hat die Finanzverwaltung dann in 2021 wahrscheinlich veranlasst eine Verzichtsmöglichkeit zu schaffen und damit den Bürokratieaufwand etwas zu verringern: Betreiber kleinerer Photovoltaik-Anlagen (< 10 kWp) können einen schriftlichen Antrag stellen, wonach die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. In diesem Fall wird von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung unterstellt, dass eine steuerlich unbeachtliche sog. “Liebhaberei” vorliegt.

Die meisten Betreiber einer kleinen Photovoltaikanlage sind umsatzsteuerlich betrachtet sog. Kleinunternehmer, da Sie die im Umsatzsteuergesetz (§19 UStG) vorgesehenen Umsatzschwellen unterschreiten. Doch in vielen Fällen ist es vorteilhaft, darauf zu verzichten und per Option zur Regelbesteuerung zu wechseln. Es sind dann zwar die Stromlieferungen und auch der selbst verbrauchte Strom der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Doch auf der anderen Seite ist es dadurch möglich, den Vorsteuerabzug aus den vergleichsweise hohen Investitionskosten zu erlangen und damit teilweise die Photovoltaikanlage zu finanzieren. Nach 5 Jahren kann dann wieder zur Kleinunternehmerregelung zurück gewechselt werden.

Geplante Besteuerung ab 2023

Ab dem 1.1.2023 sind folgende steuerliche Regelungen für kleine Photovoltaikanlagen vorgesehen:

Es soll eine vollständige Einkommensteuerfreiheit gelten für folgende Photovoltaikanlagen bzw. wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Dies gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) von bis zu 30 kWp.
  • Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb mehrerer Anlagen bis max. 100 kWp. Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft zu prüfen.
  • Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Und sie gilt auch dann, wenn die Wohnung nicht selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen sind auch steuerbefreit, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.
  • Zudem gilt die Steuerbefreiung auch für Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten, mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken bis zu einer Größe von 15 kWp pro Wohn- und Gewerbeeinheit.

Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind (“Altanlagen”), gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze zur Einkommensteuer noch für alle Jahre bis einschließlich 2022 weiter. Erst ab 2023 werden Altanlagen einkommensteuerfrei gestellt. Voraussetzung: Das Jahressteuergesetz wird wie geplant das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren erfolgreich durchlaufen.

[Die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer gelten für Altanlagen weiter.]

Aus umsatzsteuerlicher Sicht ergeben sich ab dem 1. Januar 2023 für neu angeschaffte Photovoltaikanlagen folgende Änderungen:

  • Für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage – einschließlich eines Stromspeichers – soll ein neuer Umsatzsteuersatz in Höhe von 0 % gelten. Bisher galt hierfür der allgemeine Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 %. Damit wird ab 2023 der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag entsprechen. Dies soll für folgende Anlagen gelten:
    • Kleine Photovoltaikanlagen (<= 30 kWp) auf und in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen installiert
    • Kleine Photovoltaikanlagen (<= 30 kWp) auf und an öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden
  • Mit dem o.g. neuen Umsatzsteuersatz von 0 % können Photovoltaikanlagen-Betreiber die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden, da ein bisher möglicher Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt.Die Änderung betrifft die Lieferung von Solarmodulen einschließlich aller für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und auch einen Batteriespeicher.

Für Fragen steht Ihnen das schütze & wirtz Steuerberater Team gerne zur Verfügung.

Quelle: Haufe

Photo: Nuno Marques, Unsplash

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