Jahressteuergesetz 2022: Ausgewählte Entlastungen

Das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) ist ein typisches Artikelgesetz, das sich aus über 100 Einzelregelungen quer durch das Steuerrecht zusammensetzt. Es enthält darüber hinaus wichtige Vorhaben der Ampel-Koalition, um die Bürger steuerlich zu entlasten. Damit reagiert sie auch auf Ergebnisse der Rechtsprechung sowie auf EU-Vorgaben. Verabschiedet wurde das Gesetz Anfang Dezember im Bundestag. Die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 16. Dezember 2022.

Das Jahressteuergesetz 2022 und seine wichtigsten Inhalte

Das Jahressteuergesetz 2022 enthält einige wichtige Neuerungen, die sich u.a. auf diese ausgewählten steuerlichen Aspekte beziehen:

  1. Häusliches Arbeitszimmer und Home Office
  2. Ertragsteuerberfreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen
  3. Anhebung des linearen Afa-Satzes für neue Wohngebäude
  4. Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen
  5. Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags
  6. Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags
  7. Altersvorsorgeaufwendungen

1. Häusliches Arbeitszimmer und Home Office

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ist. In diesem Fall können die Aufwendungen für das Arbeitszimmer unbegrenzt steuerlich in Abzug gebracht werden. Liegt der Mittelpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer und steht für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen auf maximal EUR 1.250 im Kalenderjahr begrenzt. Bislang handelte es sich um einen personenbezogenen Höchstbetrag. Dieser kann nach dem Jahressteuergesetz 2022 jetzt von allen Personen geltend gemacht werden, die dasselbe Arbeitszimmer nutzen, sodass sich dieser Betrag vervielfacht.

Die Home Office-Pauschale wurde fortgeführt und durch das Jahressteuergesetz 2022 verbessert. Für jeden Kalendertag, an dem Steuerpflichtige ausschließlich zuhause arbeiten, kann ein Betrag von EUR 6 steuerlich geltend gemacht werden. Der maximale Betrag erhöht sich 2023 von bisher EUR 600 auf EUR 1.260. Wichtig zu wissen ist, dass die Home Office-Pauschale in die Werbungskostenpauschale eingerechnet wird. Sie wird also nicht zusätzlich gewährt. Davon ausgenommen sind Aufwendungen für Arbeitsmittel, die nicht durch die Home Office-Pauschale abgegolten sind.

2. Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen

Für die Anschaffung privater Photovoltaik-Kleinanlagen wurde der steuerliche Rahmen erweitert. Die Ertragsteuerbefreiung ist der Höhe nach begrenzt auf eine Bruttonennleistung von 30 kWp auf Gewerbeimmobilien und Einfamilienhäuser sowie auf 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit bei den übrigen Gebäuden. Beispiele sind Mehrfamilienhäuser sowie gemischt genutzte Immobilien. Aus dem Gesetz gestrichen wurde der Passus “überwiegend zu Wohnzwecken genutzten”, sodass auch Photovoltaikanlagen, die sich auf zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden befinden, in den Genuss der Steuerbefreiung kommen. Die Ertragssteuerbefreiung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022, im Gegensatz zum Gesetzesentwurf.

3. Anhebung des linearen AfA-Satzes für neue Wohngebäude

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wird die lineare Abschreibung (AfA) für neue Wohngebäude ab 2023 angehoben, und zwar von 2 auf 3 Prozent.

4. Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen

Über die o.g. Anhebung des linearen Abschreibungssatzes hinaus, wird die Möglichkeit für Sonderabschreibungen im Mietwohnungsneubau reaktiviert, wobei besondere Effizienzkriterien erfüllt sein müssen. So muss das Gebäude, in dem die neue Wohnung gebaut wird, den Kriterien für ein “Effizienzhaus 40” entsprechen. Verändert wurden außerdem die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage sowie die einzuhaltende Baukostenobergrenze.

5. Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags

Nach dem Jahressteuergesetz 2022 wird Arbeitnehmerpauschbetrag im Jahr 2023 erneut erhöht, und zwar von bisher EUR 1.200 (in 2022) auf EUR 1.230.

6. Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags

Auch der Sparerpauschbetrag erfährt durch das Jahressteuergesetz 2022 eine deutliche Erhöhung, nämlich von bisher EUR 801 auf EUR 1.000 pro Jahr, bei Zusammenveranlagung von EUR 1.602 auf EUR 2.000. Noch mehr profitieren Auszubildende, denn der Ausbildungsfreibetrag steigt im Jahr 2023 von bisher EUR 924 auf EUR 1.200.

7. Altersvorsorgeaufwendungen

Eine gute Nachricht ist, dass im Jahressteuergesetz 2022 die volle steuerliche Berücksichtigung von Rentenbeiträgen vorgezogen worden ist. Was ursprünglich für das Jahr 2025 geplant war, verwirklicht sich bereits 2023. Grund für diese Änderung sind mehrere Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH), in denen die Doppelbesteuerung von Renten moniert wurde. Noch in Arbeit ist die zeitliche Streckung der Besteuerung der Renten, die jedoch ebenfalls ab 2023 gelten soll.

Quelle: Bundesfinanzministerium

Photo: Steve Buissinne (Pixabay)

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