Ab dem 1. Januar 2021 sind bestimmte Fragebögen zur steuerlichen Erfassung zwingend elektronisch zu übermitteln.
Steuerpflichtige müssen dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse erteilen.
Regelung bis zum 31. Dezember 2020
Bisher wurde der Steuerpflichtige bei der Anzeige seiner Betriebseröffnung oder der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Regelfall vom Finanzamt aufgefordert, durch Verwendung eines Formulars weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu erteilen.
Ab dem 1. Januar 2021 gilt Folgendes:
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz III (BEG III) wird eine gesetzliche Verpflichtung zur Erteilung der vorgenannten Auskünfte in einem vorgeschriebenen Format innerhalb eines Monats nach Betriebseröffnung bzw. Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit eingeführt, ohne dass das Finanzamt den Steuerpflichtigen zukünftig dazu auffordern muss.
Sofern die Auskunftserteilung nicht aufgrund eines Härtefalls nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zugelassen wurde, sind folgende Fragebögen zur steuerlichen Erfassung zwingend elektronisch (bisher postalisch) zu übermitteln:
- Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen)
- Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft
- Gründung einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, etc.) bzw. Genossenschaft.
Elektronische Fragebögen zur steuerlichen Erfassung sowie weitere Informationen zur Übermittlung werden im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ (www.elster.de) zur Verfügung gestellt.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Photo: Glenn Carstens-Peters, Unslpash
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