Hintergrund
Die einmalige Energiepreispauschale (im Folgenden nur noch „EPP“) in Höhe von EUR 300 soll laut Gesetzgeber diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind. Die EPP ist grundsätzlich steuerpflichtig, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert.
Anspruch auf die Energiepreispauschale
Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:
- Land- und Forstwirtschaft,
- Gewerbebetrieb,
- selbständige Arbeit, oder
- Einkünfte als Arbeitnehmer (z. B. Arbeiter, Angestellte, Vorstände, Geschäftsführer, etc.) aus einer aktiven Beschäftigung.
Personen, die in Deutschland leben und bei einem Arbeitgeber im Ausland beschäftigt sind (z. B. Grenzpendler und Grenzgänger sowie in Botschaften/Generalkonsulaten beschäftigte Ortskräfte), erhalten ebenfalls die EPP. Die EPP wird in diesen Fällen jedoch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt. Entsprechende Arbeitnehmer erhalten die EPP nur mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 von ihrem deutschen Finanzamt.
Wichtig: Wird nur ein pro-forma Anstellungsvertrag (z. B. zwischen Angehörigen und/oder nahestehenden Personen) abgeschlossen, um die EPP zu erhalten (z. B. „Gefälligkeitsverhältnis“), besteht kein Anspruch auf die EPP. und es ergeben sich mögliche straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen.
Rentner, die bspw. im Jahr 2022 keine anderen Einkünfte als Renteneinkünfte bezogen haben, haben keinen Anspruch auf die EPP..
Der Anspruch auf die EPP entsteht am 1. September 2022. Der 1. September 2022 markiert aber keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat. Beispiel: Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer am 1. September 2022 noch im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses beschäftigt ist, zahlt die EPP aus. Doppelzahlungen in den Fällen eines Arbeitgeberwechsels kann es somit nicht geben.
Festsetzung der Energiepreispauschale
Arbeitnehmer erhalten die EPP typischerweise über die Lohnabrechnung im Monat September 2022. Selbständige und Unternehmer erhalten die EPP normalerweise über die um EUR 300 herabgesetzt Einkommensteuervorauszahlung für das 3. Quartal 2022 (also zum 10. September 2022 bzw. kurz danach). In jedem Fall, in dem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, prüft das Finanzamt, ob ein Anspruch auf die EPP besteht. Damit erhalten auch Selbständige und Unternehmer die EPP, sofern anspruchsberichtigt. Auch Arbeitnehmer, die ihre EPP noch nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, bekommen sie anhand ihrer Angaben mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich.
Für Fragen steht Ihnen das schütze & wirtz Steuerberater Team gerne zur Verfügung.
Quelle: Bundesfinanzministerium
Photo: Frédéric Paulussen , Unsplash
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