Coronavirus: Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige des Landes NRW

Coronavirus: Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige des Landes NRW

Im Rahmen der Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige, die von den finanziellen Auswirkungen des Coronavirus betroffen sind, gibt es folgende Neuigkeiten: Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) hat beschlossen, das Angebot des Bundes 1:1 an die Zielgruppen weiterzureichen und dabei zusätzlich den Kreis der angesprochenen Unternehmen noch um die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten zu erweitern.

Wer wird gefördert?

Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die im Haupterwerb

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/Selbstständige tätig sind,
  • ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben, und
  • ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.

Voraussetzungen für die Förderung

Erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge des Coronavirus sind Voraussetzung für die Soforthilfe. Dies wird angenommen, wenn

  • sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt. Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: EUR 10.000, aktueller Umsatz März 2020: EUR 5.000, oder
  • der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde, oder
  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)

Die Soforthilfe gilt für Antragsteller, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 Schwierigkeiten hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:

  • EUR 9.000 für Antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
  • EUR 15.000 für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten, oder
  • EUR 25.000 für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten.

Muss der Zuschuss versteuert werden?

Der Zuschuss wird als Betriebseinnahme versteuert und muss in der Steuererklärung für 2020 angegeben werden.

Wird geprüft, ob dem Antragsteller die Hilfe auch wirklich zugestanden hat und wenn nein, muss die Hilfe dann ggfls. zurückgezahlt werden?

Der Antragsteller versichert im Formular, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsge­treu gemacht hat. Falsche Angaben, die zu einer unberechtigten Inanspruchnahme der Leistung führen, sind Subventionsbetrug. Die Leistung muss dann nicht nur zurückgeführt werden, es kann dann zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen. Der Antragsteller ist gehalten, den Zuschuss in seiner Steuererklärung für 2020 aufzunehmen. Da dem Antrag die Steuernummer bzw. die Steuer-ID beizufügen ist, hat das Finanzamt die Möglichkeit, die Plausibilität der Inanspruchnahme im Nachhinein zu überprüfen.

Der Zuschuss wird als sogenannte Billigkeitsleitung ausgezahlt. Auch im Falle einer Überkompensation (z.B. durch Versicherungsleistungen oder andere Fördermaßnahmen) muss die erhaltene Soforthilfe zurückgezahlt werden.

Antrag

Anträge sind bis spätestens bis zum 30.04.2020 zu stellen.

Das Antragsverfahren wird ausschließlich digital durchgeführt. Die Website mit den elektronischen Antragsformularen sollen im Laufe des morgigen Freitags, den 27. März 2020, online gestellt werden. Der Link zum Online-Antrag wird Ihnen auf der folgenden Webseite des Wirtschaftsministeriums des Landes NRW zur Verfügung gestellt:

Informationen zur Soforthilfe des Landes NRW – dort finden Sie ab morgen einen Link zum Antragsformular

Wichtige Hinweise

Bitte beachten Sie, dass wir in diesem Fall unsere Kunden aufgrund der folgenden Gründe zumindest in den ersten Tagen leider nicht unterstützen können:

  • Uns liegen für den März 2020 noch keine Finanzinformationen von Kunden vor, daher können wir z. B. die Umsatzentwicklung im März 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum nicht beurteilen. Genauso verhält es sich bei der Beurteilung, ob ein Finanzierungsengpass aufgrund der Coronavirus Situation vorliegt.
  • Es ist sehr wahrscheinlich ein Ansturm auf das Online-Antragsformular zu erwarten und damit verbundene technische Probleme den Online-Antrag überhaupt stellen zu können. Das können wir auch nicht gewährleisten. Daher können wir aus rechtlichen Gründen unsere Kunden in diesem besonderen Fall nicht unterstützen.

Sprechen Sie uns gerne an, falls Sie Rückfragen zu dieser Thematik haben. Wir sind gerne für Sie da und unterstützen Sie, soweit uns das möglich ist.

Haftungsausschluss: Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der Informationen. Die hier aufgeführten Informationen stellen keine Handlungsempfehlungen dar.

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