Steuerliche Vorteile eines (e-)Bikes nutzen
HIntergrund
Im Laufe der letzten Jahre sind neben klassischen Fahrrädern auch insbesondere Elektrofahrräder (E-Bikes) immer populärer geworden. Anfang 2015 standen noch in 1,5 Millionen Haushalten Elektrofahrräder. Zum Jahresanfang 2020 besaßen bereits 4,3 Millionen Haushalte in Deutschland mindestens ein Elektrofahrrad. Damit hat sich die Zahl der Privathaushalte mit E-Bikes in den vergangenen fünf Jahren nahezu verdreifacht. Die Nutzung von (Elektro-)Fahrrädern kann aus mehreren Gründen vorteilhaft sein. Neben ökologischen Aspekten können sich auch steuerrechtliche Vorteile durch die Nutzung von (Elektro-)Fahrrädern im Vergleich zu konventionellen Kraftfahrzeugen ergeben.
Verkehrsrechtliche Einordnung
Ein Elektrofahrrad wird klassischen Fahrrädern gleichgestellt, sofern es:
- mit einer elektrischen Trethilfe (bis 25 km/h) mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet ist, oder
- über eine selbständig beschleunigende sog. Anfahr- oder Schiebehilfe (bis 6 km/h) verfügt.
Erfüllt das Elektrofahrrad diese Voraussetzungen nicht, ist es verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen. In diesem Fall können Begünstigungen für Elektrokraftfahrzeuge anwendbar sein. In diesem Blogartikel wird die einkommensteuerrechtliche sowie umsatzsteuerrechtliche Behandlung von (Elektro)Fahrrädern, die verkehrsrechtlich keine Kraftfahrzeuge sind, im Überblick ab dem Veranlagungszeitraum 2019 dargestellt.
Nutzung durch den Arbeitnehmer
Überlassung an Arbeitnehmer
Die Besteuerung der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads an einen Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder gleichgestellten Fahrten sowie Privatfahrten richtet sich nach der vertraglichen Ausgestaltung.
Als vertragliche Modelle für die Nutzungsüberlassung kommen dabei in Betracht:
- Lohnerhöhung (d. h. Überlassung als zusätzliche Vergütung), oder
- Gehaltsumwandlung (z. B. bei Verzicht des Arbeitnehmers auf einen Teil des Barlohns im Gegenzug für die Überlassung), oder
- Sonderrechtsbeziehung (d. h. Vertrag ohne Abhängigkeit zum Arbeitsverhältnis, Ausnahmefall).
Besteuerung des Arbeitslohns
Wird das betriebliche Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn an den Arbeitnehmer überlassen, führt dieser Vorgang ab dem Veranlagungszeitraum 2019 grundsätzlich zu keinem steuerpflichtigen Arbeitslohn. Diese Begünstigung ist zeitlich befristet und letztmals im Veranlagungszeitraum 2030 anwendbar.
Umsatzsteuerliche Folgen
Die umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen in Abhängigkeit von der jeweiligen vertraglichen Gestaltung. Die Umsatzsteuer ist in Fällen der Gehaltsumwandlung bzw. Lohnerhöhung ausgehend von den Gesamtkosten des Arbeitgebers (inkl. Umsatzsteuer) zu ermitteln. Bei diesem Wert handelt es sich um einen Bruttowert, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Wird das Fahrrad dem Arbeitnehmer im Wege einer Sonderrechtsbeziehung überlassen und erstattet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Leasingraten, ist die Umsatzsteuer anhand dem vom Arbeitnehmer entrichteten Entgelt zu bemessen.
Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer
Nutzt ein Arbeitnehmer ein vom Arbeitgeber überlassenes (Elektro-)Fahrrad für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, so kann dieser für jeden Arbeitstag EUR 0,30 je vollen Entfernungskilometer als Werbungskos-ten geltend machen, maximal jedoch EUR 4.500 jährlich.
Der Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist auch dann möglich, sofern die Überlassung eines E-Bikes zu keinem steuerpflichtigen Arbeitslohn geführt hat.
Nutzt der Arbeitnehmer das überlassene Fahrrad auch für Auswärtstätigkeiten (= beruflich veranlasste Fahrten, die keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind), ist keine pauschale Ermittlung von Werbungskosten möglich. Hintergrund ist, dass im aktuellen Bundesreisekostengesetz kein pauschaler Kilometersatz vorgesehen ist. Ein Werbungskostenabzug für Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten ist in der Folge nur möglich, sofern der Arbeitnehmer die entstandenen Kosten nachweist bzw. glaubhaft macht.
Aufladen im Betrieb des Arbeitgebers
Werden Elektrofahrräder des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitsgebers oder eines verbundenen Unterneh-mens unentgeltlich oder teilentgeltlich aufgeladen, führt dies grds. zu steuerpflichtigem Sachlohn. Abweichend von diesem Grundsatz stellen diese vom Arbeitgeber gewährten Vorteile nach Verwaltungsauffassung jedoch keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Betriebliche Nutzung
Zuordnung zum Betriebsvermögen
Wird ein eBike für betriebliche Zwecke genutzt, muss geprüft werden, ob dieses dem Privatvermögen, dem sog. gewillkürten Betriebsvermögen oder dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet werden kann bzw. muss.
Wird ein Fahrrad zu mehr als 10 %, aber höchstens zu 50 % betrieblich genutzt, so kann dieses zum Privatvermögen oder zum gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden. Die etwaige Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen muss in unmissverständlicher Weise durch zeitnah erstellte Aufzeichnungen dokumentiert werden.
Ein Elektrofahrrad muss dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, sofern die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt (= notwendiges Betriebsvermögen).
Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Ist das eBike dem notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet, stellen die im Zusammenhang mit diesem Wirtschaftsgut anfallenden Aufwendungen Betriebsausgaben dar. Nutzt ein Unternehmer ein betriebliches Fahrrad auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, sind die in diesem Zusammenhang stehenden Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben erfasst. Ein zusätzlicher Abzug der Entfernungspauschale ist nicht möglich.
Privatnutzung
Die private Nutzung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads stellt ab dem Veranlagungszeitraum 2019 einen nicht steuerbaren Vorgang dar. In der Folge ist keine steuerpflichtige Nutzungsentnahme, die den Gewinn erhöht, zu ermitteln. Diese Begünstigung ist zeitlich befristet und letztmals im Veranlagungszeitraum 2030 anwendbar.
Die Nutzung eines dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordneten Fahrrads durch den Unternehmer für private Fahrten führt zu einer sog. unentgeltlichen Wertabgabe, sofern er von den Anschaffungskosten die Vorsteuerbeträge vollständig oder teilweise abziehen konnte. Die Umsatzsteuer der unentgeltlichen Wertabgabe ist anhand der entstandenen Aufwendungen mit vollem oder teilweisem Vorsteuerabzug (einschließlich der Anschaffungskosten) zu ermitteln.
Sonderabschreibung für elektrisch betriebene Lastenräder
Bei Fahrrädern handelt es sich um abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter. Werden diese dem Betriebsvermögen zugeordnet, können die Anschaffungskosten grds. im Wege der linearen Abschreibung (AfA) geltend gemacht werden, sofern sie dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauernd zu dienen (= Anlagevermögen).
Für nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2031 angeschaffte neue elektrisch betriebene Lastenfahrräder kommt zusätzlich zur linearen AfA im Jahr der Anschaffung eine Sonder-AfA i. H. von 50 % der Anschaffungskosten in Betracht. Voraussetzung ist, dass es sich bei diesen betrieblichen Wirtschaftsgütern um Anlagevermögen handelt und die für die Abschreibung erforderlichen Daten nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
Diese neue Sonderabschreibung für elektrisch betriebene Lastenreäder tritt erst in Kraft, nachdem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelung entweder keine Beihilfe oder eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt.
Sprechen Sie uns gerne dazu an.
Quelle: NWB
Stand: 31.01.2021
Photo: Ali Galen Crout, Unsplash
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