Corona-Konjunkturpaket: Details zu steuerlich relevanten Eckpunkten

Corona-Konjunkturpaket: Details zu steuerlich relevanten Eckpunkten

Wie in unserem Blogartikel von heute bereits erwähnt, haben die Koalitionspartner CDU/CSU und SPD (Bundesregierung) sich gestern auf ein gemeinsames Paket zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie geeinigt (3. Juni 2020).

Folgende, steuerlich relevante Eckpunkte des Konjunkturpakets wurden von der Bundesregierung beschlossen und stehen in dem Koalitionsentwurf, der noch den Weg der Gesetzgebung (Bundestag und Bundesrat) durchlaufen muss:

  • Senkung der Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer wird von 19% auf 16% (Regelsteuersatz) und von 7% auf 5% (ermäßigter Steuersatz) für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 abgesenkt.
  • Einmaliger Kinderbonus: Es soll ein einmaliger Kinderbonus in Höhe von EUR 300 pro Kind mit dem Kindergeld ausbezahlt werden. Der Kinderbonus wird über die Einkommensteuererklärung mit dem Kinderfreibetrag verrechnet.
  • Degressive AfA: Als Investitionsanreiz soll eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt werden.
  • Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer: Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer soll auf den 26. des Folgemonats verschoben werden. Hierdurch soll Unternehmen mehr Liquidität gegeben werden.
  • Änderungen bei der Kfz-Steuer:
    • Die Kfz-Steuer für Pkw soll stärker an CO2-Emissionen ausgerichtet werden. Für Neuzulassungen soll die Bemessungsgrundlage zum 1. Januar 2021 daher hauptsächlich auf die CO2-Emissionen pro km bezogen und oberhalb 95g CO2/km in Stufen angehoben werden.
    • Die bereits geltende zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum 31. Dezember 2025 gewährt und bis 31. Dezember 2030 verlängert werden.

Weitere nicht-steuerliche Maßnahmen des Konjunkturpakets umfassen u. a.

  • die Deckelung der Sozialversicherungsbeiträge auf maximal 40% bis 2021.
  • Es soll eine Regelung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ab dem 1. Januar 2021 vorgelegt werden.
  • Der Kauf von klimafreundlicheren Lastwagen, Flugzeugen und Schiffen soll gefördert werden und Kaufprämien für den Kauf klima- und umweltfreundlicher Elektrofahrzeuge sollen verdoppelt werden.
  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den 3 Vorjahren nicht verringern, sollen für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von EUR 2.000 erhalten, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Unternehmen, die das Angebot erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge EUR 3.000. KMU, die ihre Ausbildungsaktivität trotz Corona-Belastungen fortsetzen und Ausbilder sowie Auszubildende nicht in Kurzarbeit bringen,
    sollen eine Förderung erhalten können. Betriebe, die zusätzlich Auszubildende übernehmen, die wegen Insolvenz ihres Ausbildungsbetriebs ihre Ausbildung nicht fortsetzen können, sollen eine Übernahmeprämie erhalten.
  • Insolvenzverfahren sollen für natürliche Personen auf 3 Jahre verkürzt werden. Die Verkürzung soll für Verbraucher befristet sein und das Antragsverhalten der Schuldner soll nach einem angemessenen Zeitraum evaluiert werden, dies auch im Hinblick auf etwaige negative Auswirkungen auf das Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Quelle: Beschlusspapier vom 3. Juni 2020, Haufe

Photo: Marius Serban, Unsplash

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