Umrüstung von elektronischen Kassensystemen: Verlängerung der Meldefrist unter Umständen möglich
In unserem Blog-Artikel vom 24. Mai 2020 haben wir bereits auf die Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung von elektronischen Kassensystemen ohne TSE bis zum 30. September 2020 (Übergangsfrist) hingewiesen.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung für die Umrüstung von TSE-Kassen über den 30. September 2020 hinaus abgelehnt. In einzelnen Bundesländern wurde jedoch verfügt, dass eine längere Frist gewährt wird.
Die Ministerien aus Nordrhein-Westfalen (NRW), Bayern, Hessen, Niedersachsen und Hamburg haben den zeitlichen Aufschub am 19. Juli 2020 mit eigenen Erlassen ermöglicht. Danach werden die Finanzverwaltungen der vorgenannten fünf Bundesländer nach Maßgabe der jeweiligen Ländererlasse Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden, wenn
- die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt bzw. in Auftrag gegeben wurde, oder
- der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen ist (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.
Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich.
Quellen: BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020, Pressemitteilung des Landes NRW vom 10. Juli 2020
Photo: Rudy and Peter Skitterians, Pixabay
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