Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weitet die bereits bestehenden steuerlichen Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus in ihrem zeitlichen Anwendungsbereich aus.
Im Folgenden sind ausgewählte Inhalte des BMF Schreibens vom 18. März 2021 dargestellt:
- Stundung von Steuern
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- Durch die Pandemie unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 30.6.2021 unter Darlegung der Verhältnisse einen Stundungsantrag der bis zu diesem Termin fälligen Steuern stellen. Die Stundung wird bis zum 30. September 2021 längstens gewährt. Nicht gestundet werden darf für Dritte abzuführende Steuer, dies gilt insbesondere für die Lohnsteuer.
- Über den 30. September 2021 hinaus kann bis 31. Dezember 2021 eine Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Die Finanzverwaltung soll erfreulicher Weise bei der Überprüfung der Voraussetzungen keine strengen Anforderungen stellen. Eine Ablehnung soll nicht erfolgen, weil der Steuerpflichtige die Schäden, die ihm entstanden sind, nicht genau nachweisen kann. Weiterhin ist erfreulich, dass auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden kann. Bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung sich auch hier großzügig zeigt.
- Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen in einem vereinfachten Verfahren vor. Bei Steuerpflichtigen, die durch die Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen sind, soll für bis 30.6.2021 fällige Steuern bis 30.9.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Säumniszuschläge zwischen dem 1. Januar 2021 und 30. September 2021 entstehen zwar, sind aber grundsätzlich zu erlassen. Ist bis 31. Dezember 2021 eine Ratenzahlung vereinbart, ist ein Erlass von Säumniszuschlägen bis 31. Dezember 2021 möglich. Es kann hierzu auch eine Allgemeinverfügung der Finanzverwaltung geben. Diese sieht hoffentlich einen allgemeinen Verzicht auf Säumniszuschläge in entsprechenden Fällen vor.
Quelle: Haufe, BMF Schreiben vom 18.03.2021
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