Überbrückungshilfen für Corona-betroffene Unternehmen: Jetzt Antragsfähigkeit überprüfen
Das am 3. Juni 2020 von der Bundesregierung angekündigte Corona-Konjunkturpaket ist am 12. Juni 2020 im Bundestag beschlossen worden. Die finale Entscheidung durch den Bundesrat wird für Ende Juni 2020 erwartet.
Neben steuerlichen Eckpunkten sieht das Corona-Konjunkturpaket auch Hilfen zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen für Corona-bedingten Umsatzausfall vor (sog. “Überbrückungshilfe”). Das Volumen des Programms ist auf maximal EUR 25 Milliarden begrenzt.
Die Überbrückungshilfe umfasst folgende Eckpunkte:
- Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August 2020 gewährt.
- Gilt branchenübergreifend, wobei besonders betroffenen Branchen wie z. B. Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, Reisebüros, Profisportvereinen der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen bevorzugt werden sollen.
- Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.
- Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt TEUR 150 für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag EUR 9.000, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten EUR 15.000 nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
- Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.
- Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31. August 2020 und die Auszahlungsfristen am 30. November 2020.
Kontaktieren Sie uns, damit wir Sie bei der Beantragung unterstützen können. Bitte beachten Sie, dass das Programm der Überbrückungshilfe möglicherweise schnell ausgeschöpft ist.
Daher ist es empfehlenswert, die Antragsfähigkeit rechtzeitig zu überprüfen und – sobald die Überbrückungshilfe durch den Bundesrat verabschiedet wurde (voraussichtlich Ende Juni 2020) – ggf. entsprechende Anträge zu stellen.
Quelle: Beschlusspapier vom 3. Juni 2020
Photos: Robert Mathews, Unsplash
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