COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz: Unterstützung für Krankenhäuser, Vertragsärzte und Pflegeeinrichtungen
Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Vertragsärzte und Pflegeeinrichtungen werden durch das am 27. März 2020 vom Bundesrat verabschiedeten sog. “COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz” unterstützt, um gegen die Auswirkungen der Corona-Epidemie finanziell gewappnet zu sein.
Krankenhäuser werden so in die Lage versetzt, die Versorgungskapazitäten für eine wachsende Anzahl von Patienten mit einer Coronavirus-Infektion bereitzustellen. Ebenfalls abgefedert werden Honorareinbußen der niedergelassenen Ärzte. Auch Pflegeeinrichtungen werden befristet von Bürokratie entlastet und ebenfalls finanziell unterstützt.
Das COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz beinhaltet u. a. folgende Regelungen:
- Krankenhäuser erhalten einen finanziellen Ausgleich für verschobene planbare Operationen und Behandlungen, um Kapazitäten für die Behandlung von Patienten mit einer Coronavirus-Infektion frei zu halten.
- Niedergelassene Ärzte sowie Psychotherapeuten werden bei einer zu hohen Umsatzminderung aufgrund einer geringeren Inanspruchnahme durch Patienten mit Ausgleichszahlungen sowie mit zeitnahen Anpassungen der Honorarverteilung geschützt.
- Die ambulante und stationäre Pflege wird durch das befristete Aussetzen von Qualitätsprüfungen, Änderungen bei der Durchführung von Begutachtungen und den Verzicht auf die – nach geltendem Recht obligatorischen – Beratungsbesuche bei Pflegebedürftigen entlastet.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium, COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz
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