Entschädigung bei Corona-Zwangsschließung: Was nun?

Hintergrund

Uns erreichen derzeit vermehrt Anfragen von betroffenen Betrieben (z. B. Restaurants), die ab dem 2. bis zum 30. November 2020 wegen der Bekämpfung der Corona-Krise zwangsweise schließen müssen (“Corona-Zwangsschließung”).
Die am 28. Oktober 2020 bei den Beratungen der Regierungschefinnen und –chefs der Bundesländer mit der Bundeskanzlerin vereinbarten Maßnahmen werden auch vom Land Nordrhein-Westfalen umgesetzt.
Laut Pressemitteilung des Landes NRW gilt u.a. Folgendes:
  • Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Übernachtungen im Rahmen von Reisen, die vor dem 29. Oktober angetreten worden sind, sind hiervon nicht betroffen. Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken sind unzulässig.
  • Gastronomische Betriebe sind zu schließen. Ausgenommen ist die Lieferung oder Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
  • Alle Veranstaltungen, die der Unterhaltung und Freizeitgestaltung dienen, sind abzusagen.
  • Zu schließen sind auch:
    • Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen
    • Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte, Trödelmärkte
    • Kinos, Freizeitparks, zoologische Gärten und Tierparks und andere Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)
    • Spielhallen und –banken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
    • Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen unter Ausnahme des Individualsports im Freien
    • Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
    • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen

Was nun?

Laut Pressemitteilung des Landes NRW vom 30. Oktober 2020 äußert sich der Gesundheitsminister des Landes NRW, Karl-Josef Laumann, zum Ausgleich bei Corona-Zwangsschließungen: „Auch wenn es für die geschlossenen Betriebe großzügige Entschädigungsregelungen geben wird, sind unsere Maßnahmen gravierend – das ist uns bewusst. Sie treffen viele Betriebe, die in den letzten Monaten hart gearbeitet haben, um ihre Kunden und Gäste vor dem Virus zu schützen. Wir sind aber überzeugt, dass der Schaden für Gastronomie, Kultur, Sport und Freizeitbranche um ein Vielfaches schlimmer ausfallen wird, wenn es uns jetzt nicht gelingt, die Ausbreitung des Virus durch einen Akt entschlossenen Handelns einzudämmen.”
Für alle Betriebe, die von der Schließung betroffen sind, soll es finanzielle Hilfen geben: Bis zu 75 Prozent der Umsätze vom November 2019. Bis zu zehn Milliarden Euro will der Bund dafür zur Verfügung stellen. Details dazu liegen noch nicht vor.
Wir halten Sie auf dem Laufenden, insbesondere sobald uns weitere Informationen zu Antragsmöglichkeiten auf Entschädigung bei Corona-Zwangschließungen vorliegen.
Wichtiger Hinweis:
Laut den unser vorliegenden Informationen kommt eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Fälle einer Corona-Zwangsschließung im November 2020 nicht in Frage, da es sich nicht um eine spezifische Betriebsschließung durch eine Behörde (z. B. Gesundheitsamt) handelt, sondern die vollständige Schließung eines Sektors durch die Landesregierung angeordnet wurde. Die geplante Entschädigung im Rahmen der Corona-Zwangsschließung fällt auch nicht unter die Überbrückungshilfe II. Wir bitten Sie unser Verständnis mit einem Rechtsanwalt zu bestätigen, da wir keine Rechtsberatung vornehmen und die Rechtslage sich laufend ändert.

Quelle: Corona-Schutzverordnung des Landes NRW vom 30. Oktober 2020; WDR

Photo: Markus Winkler, Pixabay

Haftungsausschluss: Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Die hier aufgeführten Informationen stellen keine Handlungsempfehlungen dar. 

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