Update Überbrückungshilfe: Start der Phase 2

Seit dem 20. Oktober 2020 liegen Informationen zur Ausgestaltung der Antragsvoraussetzungen für die 2. Phase der Übebrückungshilfe (Fördermonate September bis Dezember 2020) vor. Wesentliche Neuerungen stellen die Ausweitung der Anspruchsberechtigten sowie die grundsätzliche Entkopplung der Fördersumme von der Anzahl der Beschäftigten dar. Auch in der 2. Phase können Anträge nur unter Einbeziehung eines prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt) gestellt werden. Dabei gilt: Bereits erfolgte Registrierungen aus der 1. Phase behalten ihre Gültigkeit.

Welche Unternehmen sind antragsberichtigt?

Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen (mit Ausnahme der explizit unter den Ausschlusskriterien genannten Unternehmen unabhängig von der Mitarbeiterzahl), Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen (inkl. landwirtschaftlicher Urproduktion) antragsberechtigt, die mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten2.
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Weitere Voraussetzungen für die Beantragung der Überbrückungshilfe II finden Sie hier.

Muss der Umsatzrückgang mind. 50% bzw. 30% für jeden einzelnen Monat bestehen?

Nein, es reicht aus, wenn ein durchschnittlicher Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent für zwei zusammenhängende Monate im Zeitraum April bis August 2020 zusammen besteht. Alternativ reicht es aus, wenn ein durchschnittlicher Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent für den gesamten Zeitraum April bis August 2020 besteht.

Kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen.

Quelle: DATEV, https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/

Photo: Free-Photos, Pixabay

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