Corona-Überbrückungshilfe: Ein Überblick

Corona-Überbrückungshilfe: Ein Überblick

Am 29. Juni 2020 hat der  Bundesrat das Corona-Konjunkturpaket verabschiedet. Das Corona-Konjunkturpaket beinhaltet u.a. auch Corona-Überbrückungshilfen, die dazu gedacht sind, kleinen und mittelständischen Unternehmen aus Branchen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schlieflagen betroffen sind, für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und dadurch zu ihrer Existenzsicherung beizutragen.

Für welche Unternehmen kommt die Förderung in Betracht?

Antragsberechtigt sind:

  • kleinere und mittlere Unternehmen,
  • Soloselbstständige im Haupterwerb, sowie
  • Freiberufler im Haupterwerb, und
  • Organisationen aller Branchen.

Auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen sind unabhängig von ihrer Rechtsform antragsberechtigt, wenn sie dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.

Nicht antragsberechtigt sind u.a.:

  • Unternehmen, die sich zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden.
  • Unternehmen, die eine Rettungsbeihilfe oder eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, können von der Förderung ausgeschlossen sein. Dies hängt von Art und Zeitpunkt der Förderung ab.
  • Unternehmen, die nach 31. Oktober 2019 gegründet worden sind.

Antragsberechtigung: Umsatzrückgang April und Mai 2020

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Antragsberechtigte seine Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen musste.

Dies ist erfüllt, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

Bei gemeinnützigen Unternehmen ist statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abzustellen.

Antrag stellen: Förderquote ermitteln durch Umsatzschätzung Juni-August 2020

Die Förderung erfolgt durch eine Erstattung der Fixkosten des Unternehmens. Sie wird für jeden Monat (Juni, Juli, August) gesondert berechnet. Die Höhe der Überbrückungshilfe hängt von der Höhe des Umsatzeinbruchs im Förderzeitraum (Juni-August) gegenüber dem Vorjahresmonat ab.

Daher ist für jeden Monat zunächst eine Prognose vorzunehmen, wie hoch der Umsatzrückgang ausfallen wird. Die Höhe des Umsatzrückgangs bestimmt, in welcher Höhe die Fixkosten erstattet werden:

Umsatzeinbruch im Fördermonat Erstattung der Fixkosten für Fördermonat
mehr als 70% 80%
zwischen 50 und 70 % 50%
zwischen 40 und unter 50% 40%

Liegt der Umsatz in einzelnen Fördermonaten bei wenigstens 60 % des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.

Bemessungsgrundlage: Förderfähige Fixkosten

Förderfähig sind bestimmte Fixkosten, wie Mieten, Zinsen oder Grundsteuern. Sie müssen vor dem 01. März 2020 begründet worden sein. Auch Personalaufwendungen sind grundsätzlich förderfähig, allerdings wird die Förderung dafür pauschalisiert. Sie beträgt 10% der Höhe der gesamten anderen förderfähigen Fixkosten. Unternehmerlohn oder Lebenshaltungskosten sind nicht förderfähig.

Achtung: Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen (etwa im Rahmen einer Betriebsaufspaltung) oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.

Deckelung der Förderung

Nach Berechnung der Überbrückungshilfe durch Ermittlung von Förderquote und förderfähigen Fixkosten für jeden einzelnen Fördermonat sind die Grenzen der Regelförderung zu beachten. Diese Grenzen beziehen sich auf den gesamten Förderzeitraum Juni bis August 2020:

Anzahl Beschäftigte Erstattungsbetrag für 3 Monate
Bis zu 5 Beschäftigte EUR 9.000

 

Bis zu 10 Beschäftigte EUR 15.000

 

Mehr als 10 Beschäftigte EUR 150.000

Die Regelförderung kann in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn die auf Basis der Fixkosten errechnete Überbrückungshilfe mindestens doppelt so hoch ist wie der maximale Erstattungsbetrag. Dann werden über die Regelförderung noch nicht berücksichtigte Fixkosten teilweise erstattet.

Final ist zu beachten, dass die maximale Förderung für den gesamten Förderzeitraum Juni-August EUR 150.000 beträgt.

Eine Ausnahme gilt für rechtlich selbständige verbundene Unternehmen oder Unternehmen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen. Betroffen sind also auch Betriebsaufspaltungen. Diese können Überbrückungshilfe insgesamt – also für alle Unternehmen zusammen – nur bis zu einer Höhe von EUR 150.000 für drei Monate beantragen. Dieses Konsolidierungsgebot gilt nicht für gemeinnützig geführte Übernachtungsstätten, Träger des internationalen Jugendaustauschs oder Einrichtungen der Behindertenhilfe

Nachweis liefern: Abrechnung von Umsatz und Fixkosten

Wenn die endgültigen Zahlen zum Umsatzeinbruch in den Monaten April und Mai 2020 vorliegen, müssen diese an die Fördermittelportale bzw. die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt werden. Ergibt sich daraus, dass der Umsatzeinbruch von 60 % in den Monaten April und Mai entgegen der Prognose nicht erreicht wurde, wird der Mandant die Überbrückungshilfe komplett zurückzahlen müssen.

Wenn die endgültigen Umsatzzahlen und die endgültigen Fixkosten der einzelnen Fördermonate vorliegen, muss eine Abrechnung erstellt und über das Fördermittelportal an die Bewilligungsstellen der Länder gemeldet werden. Ergeben sich daraus Abweichungen, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen bzw. werden nachträglich aufgestockt.

Antrags- und Auszahlungsfristen

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31. August 2020 und die Auszahlungsfristen am 30.November 2020. Anträge können nur online gestellt werden und es wird eine Portallösung auf Bundesebene geben, die ggf. länderspezifische Anpassungen/Wege ermöglicht. Die Schlussrechnung mit den endgültigen Umsätzen und den endgültigen Fixkosten kann auch nach Ende des Programms (spätestens im ersten Quartal 2021) erfolgen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung von Überbrückungshilfen. Die Regelungen sind noch nicht final und derzeit können noch keine Anträge gestellt werden.

Quellen: DATEV, Bundesfinanzministerium

Photos: Roman Kraft, Unsplash

Haftungsausschluss: Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der Informationen. Die hier aufgeführten Informationen stellen keine Handlungsempfehlungen dar.

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