Umsatzsteuersatzsenkung: Weiterer Entwurf eines BMF-Schreibens

Umsatzsteuersatzsenkung: Weiterer Entwurf eines BMF-Schreibens

In Blog-Artikel vom 16. Juni 2020 sind wir auf den ersten Entwurf eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) mit Hinweisen zur praktischen Umsetzung der temporären Absenkung der Umsatzsteuer eingegangen. Am 23. Juni 2020 hat das BMF einen aktualisierten Entwurf des vorgenannten BMF-Schreibens zur vorübergehenden Umsatzsteuersatzsenkung veröffentlicht.

Die erhoffte Regelung bei einem unrichtigen Umsatzsteuerausweis (§ 14c UStG) ist leider nur sehr beschränkt enthalten: Es ist nur eine Nichtbeanstandungsregel für einen Monat, d.h. bis zum 31. Juli 2020, vorgesehen.

Die Nichtbeanstandungsregel ist wie folgt vorgesehen:

Hat der leistende Unternehmer für eine nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 an einen anderen Unternehmer erbrachte Leistung in der Rechnung den vor dem 1. Juli 2020 geltenden Steuersatz (19% anstelle von 16% bzw. 7% anstelle von 5%) ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der Unternehmer in den Rechnungen den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt. Einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger wird aus derartigen unrichtigen Rechnungen auch für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 seitens eines Unternehmers erbrachte Leistung ein Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen Steuersatzes gewährt. Für Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet, gilt dies entsprechend für die vom Leistungsempfänger berechnete Steuer.

Sprechen Sie uns gerne dazu an.

Quelle: Aktualisiertes BMF-Schreiben vom 23. Juni 2020

Photos: Michael Walter, Unsplash

Haftungsausschluss: Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der Informationen. Die hier aufgeführten Informationen stellen keine Handlungsempfehlungen dar.

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