Steuern optimieren: Einzelunternehmen in GmbH umwandeln

Umwandlung Einzelunternehmen in GmbH

Steuern optimieren: Einzelunternehmen in GmbH umwandeln

Um Steuern zu sparen, kann ein Einzelunternehmen in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) umgewandelt werden. Das ist bis zu 8 Monate rückwirkend steuerneutral möglich. Dieser Artikel erklärt die Vor- und Nachteile einer GmbH sowie der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH.

Hintergrund

Unternehmer A hat sein Einzelunternehmen Anfang 2020 gegründet. Die Firma ist erfolgreicher als erwartet. Sie macht bereits nach 2 Jahren einen jährlichen Gewinn vor Steuern von 200.000 Euro.

Im EBT ist der Unternehmerlohn nicht enthalten, da es sich um ein Einzelunternehmen handelt.

Unternehmer A ist alleinstehend, sein persönlicher Ertragsteuersatz beträgt 42%. Dies bedeutet, dass die Steuerlast (Einkommen- und Gewerbesteuer) bei 84.000 Euro liegt. Unternehmer A möchte mit seinem Unternehmen weiter wachsen, d.h. er möchte möglichst viel Liquidität im Unternehmen zur Verfügung haben.

Unternehmer A reicht ein Gehalt als Geschäftsführer in Höhe von 80.000 Euro brutto pro Jahr. Der Gewerbesteuerhebesatz in seiner Stadt beträgt 420.

Unternehmer A denkt über die Vor- und Nachteile einer Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH nach.

Vor- und Nachteile der GmbH

Steuerliche Vorteile der GmbH

Die steuerlichen Vorteile der GmbH liegen eindeutig in der stabilen Steuerbelastung. Steuern auf Erträge der GmbH betragen durchschnittlich zwischen 30-32%. Als Kapitalgesellschaft unterliegt die GmbH folgenden Ertragsteuern:

  • Körperschaftsteuer in Höhe von 15%
  • Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% auf die Körperschaftsteuer
  • Gewerbesteuer in Höhe von ca. 15% (je nach Gemeinde)

Das würde im vorliegenden Fall eine Steuerbelastung zwischen 36.000 Euro und 38.400 Euro bedeuten.

Außerdem müsste der Geschäftsführer im vorliegenden Fall etwa 24.000 Euro an private Einkommensteuern zahlen.

Die Steuerbelastung liegt zwischen 60.000 und 62.400 Euro und ist niedriger als beim Einzelunternehmen mit 84.000 Euro.

Eine GmbH lohnt sich aus steuerlichen Gründen aber erst ab circa 100.000 Gewinn vor Steuern. Erst ab diesem Betrag sind die Ertragsteuern der GmbH niedriger als der durchschnittliche Steuersatz der Einkommensteuer.

Weitere Vorteile der GmbH

Neben steuerlichen Vorteilen, gibt es weitere Vorteilen der GmbH im Vergleich zum Einzelunternehmen:

  • Gesellschafter haften ausschließlich mit dem eingelegten Kapital und übernehmen damit keine persönliche Haftung.
  • Der Gesellschafter einer GmbH muss nicht zwingend auch der Geschäftsführer sein.
  • Höhere Reputation im Vergleich zum Einzelunternehmen.

Steuerliche Nachteile der GmbH

Die GmbH ist kraft Rechtsform zur Zahlung der Gewerbesteuer verpflichtet. Es gibt keine Freibeträge für die Gewerbesteuer wie beim Einzelunternehmen.

Weitere Nachteile der GmbH

Die GmbH hat im Wesentlichen die folgenden weiteren Nachteile:

  • Die Gründung der GmbH und Änderungen der GmbH einer notariellen Beurkundung und verursachen somit Kosten. Darüber besteht die Pflicht einer Eintragung in das Handelsregister.
  • Der Jahresabschluss der GmbH muss im Unternehmensregister (vormals: Bundesanzeiger) offengelegt bzw. mindestens hinterlegt werden und steht somit Geschäftspartnern zur Verfügung.
  • Im Insolvenzfall müssen unvollständig eingebrachte Stammeinlagen aus dem Privatvermögen des Gesellschafters erbracht werden.
  • Die Auflösung einer GmbH dauert mindestens 1 Jahr und ist komplizierter als die Beendigung eines Einzelunternehmens.

Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

Ausgliederung des Einzelunternehmens in die GmbH

Gesamtrechtsnachfolge

Durch die Ausgliederung kann der Einzelunternehmer seinen gesamten Betrieb im Rahmen der sog. Gesamtrechtsnachfolge nach § 152 UmwG auf eine GmbH übertragen. Das Umwandlungsgesetz ermöglicht die Gesamtrechtsnachfolge. Dadurch geht das Vermögen des Einzelunternehmers mit allen Verbindlichkeiten und Verträgen automatisch auf die GmbH über.

Im Unterschied zu zivilrechtlichen Umwandlungsvorgängen ist hierbei keine Zustimmung der Vertragspartner erforderlich. Wie beim Erbgang gehen Verträge ohne Zutun auf den Erben über. Genauso passiert es bei der Gesamtrechtsnachfolge, dass Verträge ohne Zustimmung der Vertragspartner auf das neue Unternehmen übergehen.

Der automatische Vermögensübergang des Einzelunternehmens ist ein Vorteil der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz. Dieser Vorteil besteht im Vergleich zur Einbringung in eine GmbH.

Schritte der Ausgliederung

Bei einer Ausgliederung zur Gründung einer neuen GmbH ist die Schaffung einer neuen Gesellschaft notwendig. Dabei sind die Vorschriften zur Neugründung einer GmbH zusätzlich zu berücksichtigen.

Das Stammkapital (25.000 Euro) kann im Allgemeinen durch eine Bareinlage oder eine Sacheinlage bereitgestellt werden, wobei das Vermögen des Einzelunternehmens normalerweise als Sacheinlage verwendet wird. Bei einer Ausgliederung in eine bereits gegründete GmbH gelten die Regelungen zur Kapitalerhöhung mit Sachagio.

Wichtige Schritte für die Ausgliederung eines Einzelunternehmens:

  1. Erklärung des Einzelunternehmers zur Ausgliederung
  2. Festlegung des Ausgliederungsstichtages
  3. Bilanz des Einzelunternehmens zum Ausgliederungsstichtag (Bilanz darf nicht älter als 8 Monate sein)
  4. Aussage des Einzelunternehmers zur Errichtung der GmbH
  5. Gesellschaftsvertrag der GmbH
  6. Gesellschafterbeschlüsse zur Gründung und Bestellung des Geschäftsführers
  7. Geschäftsführervertrag (unter Berücksichtigung steuerlicher Aspekte)
  8. Gesellschafterliste
  9. Notar/Handelsregister

Im Falle der Ausgliederung in eine bereits bestehende GmbH entfallen bestimmte Punkte. Ein Jurist erstellt in der Regel die Unterlagen gemeinsam mit dem Einzelkaufmann und dessen Steuerfachmann. Nach ausführlicher Beratung und Erstellung der Dokumente begleitet der Anwalt den Notarprozess und das Registrierungsverfahren beim Handelsregister.

Hinweis: Vor der Ausgliederung muss der Einzelunternehmer als eingetragener Kaufmann (e.K.) im Handelsregister stehen. Das Umwandlungsrecht ermöglicht es einem registrierten Kaufmann, bei einer Umwandlung auszugliedern und sich im Handelsregister einzutragen.

Steuerliche Aspekte der Ausgliederung

Die Ausgliederung wird steuerlich gemäß den §§ 20 ff. des Umwandlungsgesetzes geregelt. UmwStG behandelt, sofern der Einzelunternehmer seinen gesamten Betrieb oder einen steuerlich definierten “Teilbetrieb” überträgt. Voraussetzung ist außerdem, dass der Einzelunternehmer im Gegenzug neue Anteile an der Gesellschaft erhält.

Die Einbringung nach den §§ 20 ff. UmwG bietet den Vorteil eines Bewertungswahlrechts für den Unternehmer.

Die GmbH kann das übertragene Vermögen auf Antrag mit dem Buchwert ansetzen, anstatt mit dem gemeinen Wert. Dies ermöglicht, stille Reserven nicht aufdecken zu müssen, was steuerauslösende Gewinne für den Einzelunternehmer vermeidet. Hierbei ist jedoch die steuerliche Rückwirkung der Ausgliederung zu berücksichtigen.

Die Übertragung von Vermögen bei einer Ausgliederung ist normalerweise nicht steuerpflichtig gemäß §1 (1a) UStG. Die Ausgliederung hat daher üblicherweise keine umsatzsteuerlichen Auswirkungen. Wenn Grundstücke auf die GmbH übertragen werden, müssen auch grunderwerbssteuerliche Aspekte und Befreiungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.

Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH

Das Einzelunternehmen kann auch außerhalb des Umwandlungsgesetzes in eine GmbH eingebracht werden. Dabei wird der laufende Betrieb des eingetragenen Kaufmanns (e.K.) durch eine notariell beurkundete Sachkapitalerhöhung in die GmbH überführt.

Falls keine GmbH vorhanden ist, kann das Einzelunternehmen durch eine sogenannte Sachgründung in eine GmbH umgewandelt werden. Bei der Gründung der GmbH wird das Einzelunternehmen des e.K. als Grundkapital eingebracht.

Ein wesentlicher Nachteil der Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH ist, dass alle Vertragspartner einer Vertragsübernahme zustimmen müssen. Dies liegt daran, dass es sich um eine Einzelrechtsnachfolge handelt.

Alternativen

Es ist nicht empfehlenswert, eine GmbH mit dem gleichen Geschäftsmodell wie das Einzelunternehmen zu gründen. Es ist auch nicht empfehlenswert, das Einzelunternehmen gleichzeitig weiterzuführen.

Es ist ebenfalls nicht empfehlenswert, die Vermögensgegenstände des Einzelunternehmens an die eigene GmbH zu verkaufen. Dies kann zu einer sog. verdeckten Sacheinlage gem. §8 (3) S. 3 KStG, zur Offenlegung von stillen Reserven und damit zu einer signifikanten Steuerbelastung führen.

Daneben besteht grundsätzlich die Möglichkeit das Einzelunternehmen an die eigene GmbH zu verpachten. Die Vor- und Nachteile dieser Option werden wir in einem zukünftigen Blogartikel weiter betrachten.

Übrigens: Informationen zur steuerlichen Optimierung durch eine Holding Struktur finden Sie in unserem Blogartikel hier.

Das s&w Team unterstützt Sie gerne bei der steuerlichen Beratung von Umwandlungen. Dabei arbeiten wir eng mit unseren Kanzlei-Partnern im Unternehmensrecht zusammen. Kontaktieren Sie uns jetzt oder vereinbaren Sie einen kostenlosen Onlinetermin.

Quelle: s&w, Haufe

Photo: Kelly Sikkema (Unsplash)

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