Neue Sonderabschreibung zur Förderung des Mietwohnungsneubaus
Hintergrund
Das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus war schon Ende November 2018 beschlussfertig vorbereitet, ist aber in der letzten Sitzung des Bundesrates nicht mehr auf die Tagesordnung gekommen. Zwischenzeitlich wurde das Gesetz aber nun doch vom Bundesrat verabschiedet. Dadurch sollen die, in der von der Bundesregierung gestarteten Wohnraumoffensive, vorgesehene steuerliche Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment u.a. durch eine Sonderabschreibung umgesetzt werden.
Höhe der Sonderabschreibung
Die Höhe der Sonderabschreibung nach §7b EStG bemisst sich danach wie folgt:
Neben der linearen Gebäude-Absetzung für Abnutzung (Gebäude-AfA) wird im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren bis zu jährlich 5% Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden können. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen wird auf maximal EUR 2.000 je qm Wohnfläche begrenzt. Damit können innerhalb des Begünstigungszeitraums von 4 Jahren insgesamt bis zu 28% der förderfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums richtet sich die Afa nach den Regeln für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen (sog. Restwert-Afa).
Voraussetzungen der Inanspruchnahme
Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung sind wie folgt:
- Nur neue Wohnung, d.h. bisher nicht vorhandene Wohnung, Wohnfläche muß mind. 23 qm betragen, etc.
- Wohnung muss in der EU / einem vergleichbaren Drittstaat liegen
- Anschaffung ist nur begünstigt, wenn die Wohnung bis zum Ende des Fertigstellungsjahr angeschafft wird
- Bauantrag für die neue Wohnung erfolgt im Zeitraum vom 1.9.2018 bis zum 31.12.2021
- Anschaffungs- und Herstellungskosten je qm Wohnfläche betragen maximal EUR 3.000 (Baukostenobergrenze)
- Wohnung muss im Jahr der Anschaffung- oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren (damit mindestens 10 Jahre) der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen (aber nicht zur vorübergehenden Beherbergung von Personen, z. B. Ferienwohnung)
Hinweis: Die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen hat der Steuerpflichtige.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Quelle: Haufe, EStG n. F., Thomas Wiegmann
Photos: David Mark , Pixabay
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