Hintergrund
Unternehmer, die Bauleistungen erbringen und ihren Kunden deshalb eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts zur Bauabzugsteuer gem. §48b Einkommensteuergesetz (EStG) ausgehändigt haben, sollten die Gültigkeit dieser Freistellungsbescheinigung überprüfen. Viele Freistellungen verlieren zum Jahreswechsel ihre Gültigkeit.
Folgende Unternehmer sollten prüfen, ob die Freistellungsbescheinig noch gilt:
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Unternehmer, die Bauleistungen in Auftrag gegeben haben, und
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Zusammenschlüsse von Unternehmern, wie zum Beispiel Personengesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften aus dem Baugewerbe.
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Auch Generalunternehmer, die nicht selbst als Bauunternehmer tätig werden, aber mit dem Leistungsempfänger über die Leistungen der Subunternehmer abrechnen, fallen unter den Anwendungsbereich des Steuerabzugs für Bauleistungen nach § 48 EStG.
Es empfiehlt sich, die an Kunden ausgehändigten Freistellungsbescheinigungen zur Bauabzugsteuer schnellstmöglich zu prüfen, um zu verhindern, dass die Kunden bei Begleichung von Rechnungen im Januar die 15%ige Bauabzugsteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen. Das gilt ebenso für eine Zahlung mittels Aufrechnung. Auch hierfür muss zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegt werden.
Was zu tun ist, wenn die Freistellungsbescheinigung ungültig ist:
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Beim Finanzamt ist umgehend eine neue Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer zu beantragen und an die Unternehmenskunden auszuhändigen.
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Stehen Zahlungen an, sollte ein Zahlungsaufschub gewährt werden, bis die neue Bescheinigung vorliegt. Das verhindert den Einbehalt der Bauabzugsteuer durch den Auftraggeber.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Quelle: Haufe
Photo: Capri23auto, Pixabay
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