Kryptowährungen und die steuerlichen Folgen für Privatanleger
Der Handel mit Kryptowährungen (z. B. Bitcoin, Ether) zählt für Privatanleger zu den privaten Veräußerungsgeschäften (§23 EStG):
- Für jedes einzelne Geschäft gilt die Spekulationsfrist von einem Jahr.
- Ist der Zeitraum zwischen An- und Verkauf größer als ein Jahr, ist dieses Geschäft einkommensteuerfrei.
Gewinne aus dem Handel von Kryptowährungen, sofern Sie innerhalb der Spekulationsfrist liegen, unterliegen der Einkommensteuer (bis zu 45%). Verluste aus Kryptogeschäften sind nur innerhalb der Spekulationsfrist und nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar, d.h. nicht mit anderen Einkunftsarten. Deshalb ist es für Privatanleger wichtig, regelmäßig zu überprüfen, ob und wann mögliche Buchverluste von Kryptogeschäften realisiert werden sollten.
In der Praxis ergeben sich bei Kryptowährungen folgende wesentlichen Pflichten:
- Es besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, sofern in dem betreffenden Jahr der steuerpflichtige Gewinn über der Freigrenze von EUR 600 liegt. Ist der Gewinn auch nur um EUR 1 höher als die Freigrenze, muss der gesamte Gewinn versteuert werden.
- Für die Erstellung der Steuerdokumentation ist z. B. ein einheitliches Datenmodell, die Berechnung des Verbrauchsfolgeverfahrens sowie die Erstellung der finalen Auswertung notwendig. In der Praxis kann dies zu erheblichen Schwierigkeiten führen, insbesondere wenn Kryptowährungsgeschäfte über verschiedene Plattformen durchgeführt werden.
In der Steuerliteratur gibt es Tendenzen, dass die Besteuerung von Kryptowährungsgeschäften verfassungswidrig sein könnte, da bei der aktuellen Rechtsanwendungs- und Vollzugslage der “Ehrliche der Dumme” sei. Deshalb empfehlen wir Steuerbescheide solange offen zu halten, bis sich der Bundesfinanzhof (BFH) dazu geäußert hat.
Sprechen Sie uns gerne an.
Quelle: NWB, Das Investment.com, Steuergesetze
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