Kryptowährungen/Bitcoins: Fallstricke und Chancen bei der Selbstanzeige

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Selbstanzeigen in Steuerangelegenheiten sind zuletzt – insbesondere vor dem Hintergrund laufender Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung im Bereich Kryptowährungen/Bitcoins – ein sensibles Thema für viele Steuerpflichtige geworden. Seit dem 1. Januar 2015 gibt es eine wichtige Änderung im deutschen Steuerrecht, die besonders für diejenigen relevant ist, die über eine Selbstanzeige nachdenken. Gemäß § 371 der Abgabenordnung (AO) ist eine Selbstanzeige ab diesem Datum ausgeschlossen, wenn der Steuervorteil, also die verkürzte Steuer, einen Betrag EUR von 25.000 je Tat übersteigt. Diese Grenze lag zuvor bei EUR 50.000. Die Beratungspraxis zeigt, dass bei in der Vergangenheit nicht angegebenen Einkünften aus Kryptowährungen diese Grenze schnell überschritten wird.

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Die EUR 25.000-Grenze und § 398 a AO: Eine wichtige Veränderung seit 2015

Ab dem genannten Datum ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen, wenn der Steuervorteil, also die verkürzte Steuer, einen Betrag von EUR 25.000 je Tat übersteigt (hierbei handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag). Doch es gibt eine Möglichkeit, diese Regelung zu umgehen: Steuerpflichtige können freiwillig die Regelung des § 398 a AO in Anspruch nehmen. Dabei müssen sie die Steuern nachzahlen und innerhalb einer angemessenen Frist einen Zuschlag auf die hinterzogene Steuerschuld sowie Hinterziehungs- bzw. Nachzahlungszinsen entrichten. Als Gegenleistung bleibt ihnen die Straffreiheit bei der Steuerhinterziehung erhalten.

Die gestaffelte Zuschlagsregelung ab 2015

Seit 2015 gilt ein gestaffelter Zuschlag gemäß § 398 a AO. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach dem hinterzogenen Betrag:

  • 10 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag TEUR 100 nicht übersteigt,
  • 15 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag TEUR 100 übersteigt und EUR 1 Million nicht übersteigt,
  • 20 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 1 Million übersteigt.

Diese gestaffelte Regelung verteuert den “Kauf” der Straffreiheit erheblich, was der politischen Absicht entspricht.

Wichtige Details und Unsicherheiten

Es gibt jedoch wichtige Details und Unsicherheiten, die beachtet werden müssen. Zum Beispiel gilt die Regelung des § 398 a AO nicht, wenn die Selbstanzeige aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, zum Beispiel bei Unvollständigkeit. Wird dies später festgestellt, kann das Strafverfahren wieder aufgenommen werden. Außerdem führt die Zahlung des Zuschlags nach § 398 a AO nicht zum sogenannten Strafklageverbrauch, was bedeutet, dass keine rechtliche Sicherheit geschaffen wird.

Eine weitere Komplikation tritt bei der Bemessung des Zuschlags auf: Gemäß § 398 a Abs. 2 AO darf der Prozentsatz nicht auf den Saldo zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer angewendet werden. Stattdessen gilt der Prozentsatz für die einzelnen, nicht saldierten Beträge der hinterzogenen Umsatzsteuer und Vorsteuer. Diese Regelung führt zu finanziellen Herausforderungen für Steuerpflichtige, insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer.

Die Praxis: Anrechnung und Unklarheiten

Ein praktisches Beispiel verdeutlicht die Situation: Ein Steuerpflichtiger gibt im März 2023 eine Selbstanzeige für nicht angegebene Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen/Bitcoins gem. §23 EStG des Jahres 2021 ab, wobei die Mehrsteuer TEUR 110 beträgt. Er zahlt einen Zuschlag von 15 % auf diesen Betrag. Aufgrund von Liquiditätsproblemen kann er die Zinsen innerhalb der gesetzten Frist nicht zahlen, was bedeutet, dass das Strafverfahren nicht eingestellt wird. Die bereits gezahlte Strafzahlung wird nicht erstattet. Interessanterweise kann das Gericht diesen Betrag auf eine Geldstrafe anrechnen, wenn es eine Geldstrafe wegen dieser Steuerhinterziehung verhängt. Dies ist jedoch keine zwingende Vorschrift, sondern bleibt im Ermessen des Gerichts.

Es ist wichtig zu betonen, dass trotz der Selbstanzeige und der Zahlung des Zuschlags gemäß § 398 a AO keine absolute rechtliche Sicherheit besteht. Es können immer noch rechtliche Konsequenzen folgen, insbesondere wenn die Angaben unvollständig sind oder andere Gründe für den Ausschluss der Straffreiheit vorliegen.

Fazit

Insgesamt verdeutlicht dieses Beispiel die Komplexität und Unsicherheit, die mit der Selbstanzeige verbunden sind. Es ist daher ratsam, sich in solchen Angelegenheiten von erfahrenen Steuerexperten beraten zu lassen, um mögliche Risiken zu verstehen und angemessen darauf zu reagieren. Die genaue Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen ist entscheidend, um rechtliche Probleme zu vermeiden und die bestmögliche Lösung für die individuelle Situation zu finden.

Gerne unterstützt Sie das s&w Team bei der steuerlichen Beratung von Selbstanzeigen – wir haben bereits gemeinsam mit Partnerkanzleien einer Vielzahl von Mandanten bei der Vermeidung, aber auch der Lösung von Steuerstrafangelegenheiten u.a. im Bereich Kryptowährungen/Bitcoins geholfen. Ein Beispiel finden Sie dazu hier.

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Quelle: Haufe

Photo: Bermix Studio (Unsplash)

Haftungsausschluss: Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Die hier aufgeführten Informationen stellen keine Handlungsempfehlungen dar.

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