Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus Mit Schreiben vom 19. März 2020 des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) gilt ab sofort Folgendes: Stundung von Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer: Bis zum 31. Dezember 2020 können Steuerpflichtige unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern [beschränkt auf: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer] Anträge stellen. […]