Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

Mit Schreiben vom 19. März 2020 des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) gilt ab sofort Folgendes:

  • Stundung von Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer: Bis zum 31. Dezember 2020 können Steuerpflichtige unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern [beschränkt auf: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer] Anträge stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.
  • Anpassungen der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer: Bis zum 31. Dezember 2020 können Steuerpflichtige unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.
  • Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen: Bis zum 31. Dezember 2020 soll von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern [beschränkt auf Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer] abgesehen, wenn dem Finanzamt eine Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt wird, das dieser unmittelbar und nicht unerheblich [von den Auswirkungen des Coronavirus] betroffen ist.

Mit Ländererlass vom 19. März 2020 gilt ab sofort Folgendes:

  • Anpassung von Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer: Das Finanzamt kann bei Kenntnis veränderter Verhältnisse für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen veranlassen. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst. Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuern nicht den Gemeinden übertragen worden ist.

Gerne unterstützen wir Sie bei den entsprechenden Anträgen.

Vollständiges BMF Schreiben vom 19. März 2020

Vollständiger Ländererlass vom 19. März 2020

Antrag auf Steuererleichterungen

Haftungsausschluss: Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der Informationen. Die hier aufgeführten Informationen stellen keine Handlungsempfehlungen dar.

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