Meldepflicht für elektronische Kassensysteme bis zum 30. September 2020 verlängert
Unternehmen mit elektronischen Registrierkassen bzw. Kassensystemen wurden mit dem sog. Kassengesetz verpflichtet, diese ab dem 1. Januar 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszurüsten. Hierbei müssen vom 1. Januar 2020 an Unternehmen ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme und dazu gehörenden zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) dem Finanzamt melden. Die Meldung muss mittels eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks erfolgen. Für Steuerpflichtige, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem 1. Januar 2020 angeschafft haben, galt dafür eigentlich eine Frist bis zum 31. Januar 2020. Für später angeschaffte Systeme gilt eine Meldefrist von einem Monat nach Anschaffung.
Da erst zum Ende 2019 die ersten TSEs verfügbar waren, wurde mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 6. November 2019 eine Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Kassensysteme ohne TSE nach dem 31. Dezember 2019 beschlossen; diese dürfen damit längstens bis zum 30. September 2020 eingesetzt werden. Damit verlängert sich auch die Meldepflicht, insbesondere da bis heute noch kein amtlich vorgeschriebener Vordruck zur Meldung der Kassensysteme nach TSE verfügbar ist.
Sobald der amtlich vorgeschriebene Vordruck zur Meldung der Kassensysteme nach TSE vorliegt (wird im Bundesteuerblatt I bekannt gegeben), informieren wir Sie zeitnah darüber.
Quelle: NWB, IHK Ruhr
Photo: Ramiro Mendes, Unsplash
Haftungsausschluss: Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der Informationen. Die hier aufgeführten Informationen stellen keine Handlungsempfehlungen dar.