Infografik zum Thema Gewerbesteuerrecht: Eine Waagschale gleicht die „Nachmeldung von Gewinnen“ (Änderung zuungunsten) durch eine „Kompensation nach § 177 AO“ aus. Ein grüner Pfeil weist auf die Möglichkeit der rückwirkenden „Gewerbesteuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 GewStG“ hin, während links ein Dokument mit dem Stempel „Gewerbesteuermessbescheid 2021 – Bestandskräftig“ zu sehen ist.

Gewerbesteuerbefreiung bei Gewinnnachmeldung: Handlungsspielräume für GmbHs

Nachmeldung von Gewinnen – und plötzlich gewerbesteuerfrei? Im Beispielsfall hat eine GmbH nachträglich gewinnerhöhende Tatbestände dem Finanzamt nachgemeldet. Im Zuge dieser Prüfung stellt sich heraus: Die GmbH erfüllt die Voraussetzungen der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 GewStG (z.B. Heilberufe‑, Klinik‑ oder Bildungsträger mit spezieller Befreiungsnorm). Der Gewerbesteuermessbescheid des betroffenen Jahres 2021 ist bereits bestandskräftig; eine „normale“ Berichtigung allein zur […]

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