Probleme mit OSS-Verfahren bei EU-Verkäufen über eBay

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Probleme mit OSS-Verfahren bei EU-Verkäufen über eBay

Die Einführung des One-Stop-Shop (OSS) Verfahrens am 1. Juli 2021 hat den deutschen Versandhändlern zahlreiche Vorteile gebracht. Dennoch zeigt die praktische Anwendung, dass Versandhändler, die Verkaufsplattformen wie eBay für ihre Verkäufe nutzen, mit erheblichen versteckten Risiken bei der Erstellung von Ausgangsrechnungen konfrontiert werden. Diese Risiken treten oft erst während einer steuerlichen Betriebsprüfung zutage.

Hintergrund

Sofern ein deutscher Versandhändler für das OSS-Verfahren registriert ist und Waren an Privatpersonen in nicht-deutsche EU-Länder liefert, gilt grundsätzlich die OSS-Versteuerung. In diesem Fall muss die jeweils lokale Umsatzsteuer des Empfängerlandes auf der Ausgangsrechnung ausgewiesen werden.

Hingegen, wenn es sich bei dem Kunden um einen EU-Unternehmer handelt und dieser eine USt-ID verwendet, liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung i.S.d. §6a Umsatzsteuergesetz vor. In diesem Fall kann der deutsche Versandhändler eine Ausgangsrechnung mit 0% Umsatzsteuer ausstellen. Andernfalls, wenn der EU-Unternehmerkunde keine USt-ID verwendet, muss der Versandhändler eine Ausgangsrechnung mit der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19% bzw. 7%) stellen.

Deutsche Finanzbehörden verlangen von Versandhändlern, dass sie bei der Erstellung von Ausgangsrechnungen erkennen, ob es sich bei ihren EU-Kunden um Privatkunden oder Unternehmerkunden handelt. Plattformen wie eBay bieten derzeit im Bestellprozess keine Möglichkeit für EU-Käufer, außer der Angabe einer USt-ID, anzugeben, ob sie Privatpersonen oder Unternehmer sind.

Probleme mit dem OSS-Verfahren

In unserer Beratungspraxis zeigt sich, dass deutsche Finanzbehörden vom Versandhändler erwarten, bei der Rechnungsstellung zu recherchieren, ob der EU-Kunde zum Beispiel durch häufige Bestellungen oder Hinweise auf Rechtsformen ein Unternehmer sein könnte und damit nicht unter das OSS-Verfahren fällt. Dies ist zumeist reinste Spekulation und ist für einen Versandhändler, der oft tausende Verkaufstransaktionen pro Monat abwickelt, unseres Erachtens nicht zumutbar.

Der Unternehmer kann zwar betroffene, falsch gestellte Ausgangsrechnungen gemäß §14c Umsatzsteuergesetz und auch die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen ggf. korrigieren. Allerdings ist dies sehr zeitaufwendig und kann zu einer nicht unerheblichen temporären Liquiditätsbelastung des Versandhändlers führen, insbesondere wenn er bereits Umsatzsteuer im Rahmen der OSS-Meldung abgeführt hat und diese dann vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bzw. den betroffenen EU-Ländern zurückfordern muss.

Was nun?

Es bleibt abzuwarten, ob Verkaufsplattformen wie eBay zukünftigt den Bestellprozess anpassen werden oder die deutschen Finanzbehörden praxistaugliche Lösungsansätze präsentieren, die eine effiziente Rechnungsstellung für Versandhändler ermöglichen. Bis dahin sollten Versandhändler, welche Verkaufsplattformen wie eBay nutzen, sich über die Risiken aus dem OSS-Verfahren bewusst sein und die Vorgehensweise bei der Kategorisierung von Privat- und Unternehmenskunden möglichst genau dokumentieren.

Quelle: s&w

Photo: Mark König (Unsplash)

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