Gastbeitrag: Rückerstattung von LKW Maut – Verjährung droht für Zahlungen aus 2017

Im Zusammenhang mit der Rückerstattung von LKW Maut wird auf das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 28.10.2020 hingewiesen, wonach die bisherige Berechnung der deutschen LKW-Maut „gekippt“ wurde. Im Wesentlichen geht es darum, dass Kosten der Polizei nicht zu den Kosten der Infrastruktur gehören und somit nicht in die Berechnung der Maut hätten einfließen dürfen.

Einen entsprechenden Pressebericht finden Sie hier. Den Verfahrenshergang des Verfahrens vor dem EuGH (inklusive Urteil, in englischer Sprache) finden betroffene Unternehmen hier.

Obwohl das dem Vorlageverfahren vor dem EuGH zugrundeliegende Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster noch läuft und das dort zu fällende Urteil grundsätzlich auch mit der Revision angefochten werden kann spricht angesichts der Feststellungen des EuGH doch vieles dafür, dass jedenfalls die Zurückerstattung des  Mautanteils geltend gemacht werden kann, der auf den Kosten für die Polizei beruhte. Dieser Mautanteil beträgt grundsätzlich zwischen 3,6 und 6%.

Auf die Problematik der Verjährung weise ich ausdrücklich hin. Ansprüche auf Rückerstattung die im Jahr 2017 entstanden sind, könnten bereits zum Ende 2020 verjähren. Insoweit gilt es, die Verjährungsfrist beispielsweise durch die Einreichung von entsprechenden Erstattungsanträgen rechtzeitig zu hemmen.

Dieser Beitrag ist uns freundlicherweise von den folgenden Rechtsanwälten uns zur Verfügung gestellt worden:

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Photo: Schwoaze, Pixabay

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