Hintergrund
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) vom 14. Dezember 2019 wurde eine neue steuerliche Forschungs- und Entwicklungsförderung in Form einer Forschungszulage eingeführt. Die steuerliche Förderung tritt dabei neben die gut ausgebaute Projektförderlandschaft und soll den Investitionsstandort Deutschland stärken und die Forschungsaktivitäten insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen anregen.
Antragsberechtigung
- unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige, soweit sie nicht von der Besteuerung befreit sind
- Die Forschungszulage steht allen Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit offen und kann unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation in Anspruch genommen werden
- Durchführung eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhabens) voraus, mit dem ab dem 2. Januar 2020 begonnen wurde
- Begünstigt sind FuE-Vorhaben, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind
Beantragung
Für die Beantragung und Gewährung der Forschungszulage ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen:
Schritt 1: Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ)
- Zuerst ist bei der BSFZ eine Bescheinigung über die Begünstigungsfähigkeit eines FuE-Vorhabens zu beantragen
- Der BSFZ obliegt die inhaltliche Beurteilung des FuE-Vorhabens, also ob dem Grunde nach ein begünstigtes FuE-Vorhaben vorliegt. Das antragstellende Unternehmen erhält über das Vorliegen eines begünstigten FuE-Vorhabens von der BSFZ eine Bescheinigung
- Die BSFZ übermittelt die Bescheinigung auch unmittelbar an das jeweils zuständige Finanzamt des antragstellenden Unternehmens. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung (Grundlagenbescheid) für die Beantragung der Forschungszulage beim Finanzamt (Schritt 2)
Schritt 2: Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim jeweils zuständigen Finanzamt
- Die Forschungszulage ist bei dem für die Besteuerung des anspruchsberechtigten Unternehmens nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen
- Dieser Antrag ist für alle begünstigen FuE-Vorhaben eines anspruchsberechtigten Unternehmens immer erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu stellen, in dem die förderfähigen Aufwendungen für begünstigte FuE-Vorhaben entstanden sind. Das bedeutet, dass die Beantragung der Forschungszulage wirtschaftsjahrbezogen erfolgt und die Forschungszulage nicht nur für ein konkretes FuE-Vorhaben gewährt wird. Bei mehrjährigen FuE-Vorhaben ist damit für jedes Wirtschaftsjahr ein Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt zu stellen
- Die Beantragung der Forschungszulage erfolgt über ein elektronisches Antragsformular, in dem alle für die Festsetzung der Forschungszulage erforderlichen Angaben einzutragen sind
- Das Finanzamt prüft die Angaben im Antrag auf Forschungszulage und setzt die Forschungszulage, soweit alle Voraussetzungen vorliegen, in einem Bescheid fest. Die Forschungszulage wird nach der Festsetzung allerdings nicht sofort ausgezahlt, sondern im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Ergibt sich nach dieser Anrechnung ein Überschuss, wird dieser als Einkommen- oder als Körperschaftsteuererstattung ausgezahlt.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung.
Quellen: Bundesfinanzministerium, NWB
Photo: Michael Longmire, Unsplash
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