CBAM 2023 Leitfaden: Pflichten, Berichterstattung und Strategien

CBAM 2023 Leitfaden: Pflichten, Berichterstattung und Strategien

Ab dem 1. Oktober 2023 bringt der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) neue gesetzliche Berichtspflichten für energieintensive Importwaren. Dieser Blogartikel beleuchtet die Hintergründe, betroffene Unternehmen und deren Pflichten gemäß dieser EU-Verordnung.

Der Klimaschutz und insbesondere die Begrenzung der globalen Erderwärmung ist eine der größten Herausforderungen der heutigen Zeiten. Europa möchte bis zum Jahr 2050 das erste klimaneutrale Kontinent („Green Deal“) werden. Viele europäische Länder haben strenge Klimavorschriften für energieintensive Wirtschaftszweige, um ihre ehrgeizigen Ziele zu erreichen.

Bereits in 2005 wurde als zentrales Klimaschutzinstrument das europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS) eingeführt. Mit diesem Instrument werden die Energiewirtschaft, energieintensive Industrien, der innereuropäische Luftverkehr sowie ab 2024 der Seeverkehr dazu verpflichtet, für die von ihnen ausgestoßenen CO₂-Emissionen einen Preis (Emissionshandelszertifikate) zu zahlen.

Obgleich das System zur Treibhausgasemissionsreduzierung beitragen sollte, verteuert er zunächst die Produktionskosten innerhalb der Europäischen Union. Die Unternehmen könnten dann ihre Produktion in die Länder außerhalb der EU verlagern, wo keine Emissionskosten anfallen. Dieses sog. Carbon Leakage soll nun durch die neue CBAM-Regelung unterbunden werden.

Warum wurde CBAM eingeführt?

Die EU will klimaneutral werden und plant dazu Änderungen der EU-Gesetze. Paket „Fit für 55“ zusammengetragen. Diese Vorschriften sollen der EU ermöglichen, bis zum Jahr 2030 die Netto-Treibhausemissionen um mindestens 55% zu senken.

Die Europäische Kommission hat am 1. Oktober 2023 das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) eingeführt, Teil des Paketes EU-Verordnung 2023/956. Das CBAM soll den Klimaschutz stärken und verhindern, dass energieintensive Waren in Länder mit niedrigeren Emissionskosten verlagert werden.

Hierfür soll für diese emissionsstarken Waren bei ihrer Einfuhr in das Zollgebiet der Union derselbe CO₂-Preis erhoben werden, welcher angefallen wäre, wenn die Ware im Geltungsbereich des Europäischen Emissionshandelssystems (EU-ETS; europäischer Emissionshandel) hergestellt worden wäre. Damit werden die aus Drittländern eingeführten Waren auf das Preisniveau der EU angepasst.

Ist mein Unternehmen auch von der neuen Gesetzgebung betroffen?

Die neue CBAM-Regelung verpflichtet die Importeure von bestimmten emissionsintensiven Produkten, wie

  • Eisen und Stahl
  • Zement
  • Düngemittel
  • Strom
  • Aluminium
  • Wasserstoff

zunächst über diese Einfuhren umfassend zu berichten. Weitere Produkte (z. B. Plastik) sollen folgen.

Ab Januar 2026 können die Importeure diese Waren nur dann einführen, wenn sie Emissionszertifikate erwerben.

Neben den oben erwähnten Produkten können aber auch kleinere Einfuhren von vor- und nachgearteten Produkten wie z.B. Rohren, Konstruktionen- und Konstruktionsteile aus Eisen und Stahl, Aluminiumfolie, Schrauben, Stahlnägel, etc. betroffen sein.

Waren unter 150 Euro und Produkte aus EU-ETS-Ländern sind vom CBAM ausgenommen. Aktuell gilt das für Norwegen, Island, Liechtenstein sowie die Schweiz.

Die Unternehmen können überprüfen, ob ihre importierten Waren betroffen sind. Dazu müssen sie den KN-Code mit der Liste im Anhang I der CBAM-Verordnung vergleichen. Die Europäische Kommission gibt Anweisungen, wie Anlagenbetreiber außerhalb der EU Waren identifizieren können, die unter das CBAM fallen.

Welche Pflichten kommen auf die betroffenen Unternehmen zu?

Alle drei Monate müssen Importeure einen CBAM-Bericht an die zuständige Behörde übermitteln

Von Oktober bis Dezember 2025 müssen Importeure alle drei Monate einen CBAM-Bericht an die zuständige Behörde senden. Der Bericht enthält Informationen über die Emissionen der importierten Waren. Im Einzelnen muss der CBAM-Bericht die folgenden Angaben enthalten:

  • die Gesamtmenge jeder eingeführten Warenart, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, in denen die Waren im Ursprungsland produziert wurde
  • tatsächlichen graue Emissionen jeder Warenart
  • indirekte Emissionen für ausgewählte Warenarten
  • im Herkunftsland entrichteter CO₂-Preis.

Für die Berechnung der grauen Emissionen werden zwingend die Daten des Herstellers benötigt. Hierzu müssen die betroffenen Unternehmen ihren Datenaustausch mit den Lieferanten intensivieren. Die EU-Kommission hat hierzu Leitfäden sowohl für Importeure wie auch Anlagebetreiber vorbereitet, welcher den Informationsaustausch erleichtern soll.

Weiterhin ist innerhalb der Übergangsfrist nach der CBAM-Durchführungsverordnung eine gewisse Flexibilität bei der Berechnung möglich. Bis zum 31. Dezember 2024 können zur Berechnung unterschiedliche Methoden angewendet werden.

Für die ersten drei Quartalsberichte können Standardwerte verwendet werden, wenn die tatsächlichen Emissionsdaten fehlen. Bei der Berechnung der indirekten Emissionen können zum Teil innerhalb der gesamten Übergangsphase Standardwerte angewendet werden.

Erstmalige Berichterstattung zum 31. Januar 2024

Die erstmalige Berichterstattung soll zum 31. Januar 2024 für das letzte Quartal 2023 stattfinden.

Die Importeure können hierzu CBAM-Übergangsregister benutzen. Der Zugang zum Register muss bei der nationalen Behörde des Einführer-Landes beantragt werden. Für Deutschland zuständige Behörde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) bei dem Umweltbundesamt.

Den Link zum CBAM-Übergangsregister finden Sie auf der offiziellen Seite der Europäischen Kommission unter Steuern und Zoll. Hier finden CBAM-Anmelder ein Handbuch mit Erklärungen zur CBAM-Berichtsstruktur und einer Beispiel-Datei.

Änderungen im CBAM-Bericht sind bis zu zwei Monate nach Quartalsende möglich. bis ein Monat nach Abgabefrist für die CBAM-Berichte. Aufgrund von Umsetzungsproblemen der neuen Regeln wurden längere Korrekturzeiträume für die ersten zwei Berichtszeiträume bis zum 31. gewährt.

Aufgrund von Umsetzungsproblemen der neuen Regeln wurden längere Korrekturzeiträume gewährt. Diese gelten für die ersten zwei Berichtszeiträume und enden am 31. gewährt. Juli 2024 eingeräumt.

Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften drohen den Unternehmen Sanktionen von bis zu 50 Euro pro Tonne der nicht gemeldeten Emissionen. Dies gilt bereits, wenn die berichtspflichtigen Anmelder die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Übermittlung eines CBAM-Berichts nicht ergreifen oder ein CBAM-Bericht unvollständig oder unzutreffend ist und der Anmelder diesen auch nach Aufforderung durch die zuständige Behörde nicht korrigiert. Darüberhinausgehende Sanktionen sind bei schwerwiegenden Verstößen möglich.

Ab Januar 2026 ist die Abgabe von CBAM-Zertifikaten erforderlich

Ab Januar 2026 müssen Importeure CBAM-Zertifikate für die Emissionen der eingeführten Ware abgeben. Der Preis für ein CBAM-Zertifikat basiert auf dem Durchschnittspreis der EU-ETS Zertifikate in der Vorwoche. Diese Preise werden wöchentlich bekannt gegeben.

Importierende Unternehmen benötigen eine Genehmigung als zugelassener CBAM-Anmelder, um CBAM-Waren in die EU einzuführen. Registrierung bis Dezember 2025 wichtig, sonst kein Import für nicht registrierten Importeur.

Jeder sog. “zugelassener CBAM-Anmelder” wird dann auch eine sogenannte “CBAM-Kontonummer” zugeordnet bekommen, welche in der Zollanmeldung anzugeben ist.

Die EU-Kommission plant eine Codierung für Dokumente zu erstellen. Diese Codierung muss in der Zollanmeldung angegeben werden. Sie ermöglicht es, Waren zollfrei zu überführen.

Was muss ich tun um die Anforderungen einzuhalten?

Zuerst müssen Sie die Produkte und Lieferanten überprüfen. Dadurch können Sie feststellen, ob sie als energieintensive Waren unter CBAM eingestuft werden. Außerdem können Sie herausfinden, aus welchen Ländern sie stammen.

Die Berechnung der direkten und indirekten Emissionen ist nur unter der Heranziehung der Daten des direkten Herstellers möglich. Somit muss hier ein enger Informationsaustausch mit dem Anlagenbetreiber/Lieferanten erfolgen. Die tatsächlichen Emissionen der genannten Waren müssen berechnet werden. Außerdem muss der bereits gezahlte CO₂-Preis im Herkunftsland ermittelt werden.

Bei großen Importen von betroffenen Waren ist es ratsam, standardisierte Software zur Ermittlung der Emissionswerte zu verwenden. Häufig können diese dann einen fertigen CBAM-Bericht zum Upload bei den Behörden vorbereiten.

Kontaktieren Sie das s&w Team gerne bei Rückfragen.

Quelle: Einführung eines CO₂-Grenzausgleichssystems (CBAM) in der EU vom 6. Juli 2023; Umweltbundesamt; CBAM- Verordnung (EU); offizielle Internetpräsenz der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt)

Photo: Matthias Heyde (Unsplash)

Haftungsausschluss: Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Die hier gegebenen Informationen stellen keine Handlungsempfehlungen dar.

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