Aktuelles zur Abrufarbeit: Gefahr von Phantomlohn identifizieren und vermeiden
In vielen Unternehmen besteht große Unsicherheit, wenn Mitarbeiter auf Abruf (Abrufarbeit) eingesetzt werden. Dies betrifft häufig Minijobber oder auch flexibel eingesetzte sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigte, die nicht selten ohne schriftlichen Arbeitsvertrag tätig werden.
Abrufarbeit liegt insbesondere dann vor,
- wenn Umfang der zu leistenden Arbeit vertraglich nicht festgelegt ist, und
- der Arbeitnehmer nach der getroffenen Vereinbarung „flexibel“ eingesetzt werden soll.
Mit Wirkung ab dem 01. Januar 2019 wurde gem. [sg_popup id=”2152″ event=”click”]§12 TzBfG[/sg_popup] der Umfang der gesetzlich fingierten, wöchentlichen Arbeitszeit bei fehlender Vereinbarung von 10 Stunden auf 20 Stunden erhöht.
Seitdem besteht ein erhöhtes Risiko des sog. „Phantomlohns“ und einer etwaigen Nachberechnung von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung. Dies kann für Unternehmen, die Mitarbeiter auf Abruf beschäftigen, zu erheblichen finanziellen Risiken führen. Daher sollten Unternehmen Abrufarbeit im Vorhinein gesetzeskonform regeln.
Lösungsmöglichkeiten zur gesetzeskonformen Regelung der Abrufarbeit sind vielfältig und umfassen z. B. Regelungen zur Bedarfsarbeit, Mindest- oder Höchstarbeitszeit.
Kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen. Wir erarbeiten dann mit Ihnen, unter Einbeziehung von Experten für Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, auf Ihren Einzelfall bezogene Lösungsmöglichkeiten.
Quelle: DATEV
Photo: Juan Gomez, Unsplash
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