Erbe in Deutschland: Freibeträge für weniger Erbschaftsteuer

Erbe in Deutschland: Freibeträge für weniger Erbschaftsteuer

Wer von einem Sterbefall in der Familie betroffen ist, wird in der Regel auch mit Erbschaft konfrontiert.

In Deutschland ist das Erbe steuerpflichtig. Es gibt jedoch Freibeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad und Erbbetrag variieren. Diese Freibeträge ermöglichen es, weniger Steuern zu zahlen.

Dieser Beitrag erklärt die verschiedenen Freibeträge, Steuersätze für das Erbe und weitere Informationen zur Erbschaftsteuer.

Erbe in Deutschland: Freibeträge für weniger Erbschaftsteuer
Nachlass in Deutschland: Steuerfreibeträge für eine reduzierte Erbschaftssteuer

Erbschaft: Unterteilung in Steuerklassen (I-III)

Wie viel vom Erbe tatsächlich steuerfrei ist, hängt u.a. auch vom Verwandtschaftsgrad ab.

Je höher bzw. direkter diese ist, desto größer ist auch der persönliche Freibetrag.

Unterteilung in Steuerklassen

§15,16 ErbStG unterteilt die Verwandtschaften in drei Steuerklassen. Diese sind jedoch unabhängig von den Steuerklassen bei der Einkommenssteuer.

Steuerklasse I

Darunter zählen alle Verwandten in direkter Linie:

Ehegatten/ eingetragene Lebenspartnerschaften, Kinder und Stiefkinder sowie Enkel und Urenkel. Die Freibeträge unterscheiden sich jedoch auch in den einzelnen Steuerklassen.

–         Ehegatten und Lebenspartner: 500.000 Euro

–         Kinder, Stiefkinder und verwaiste Enkel: 400.000 Euro

–         Enkel: 200.000 Euro

–         Urenkel:100.000 Euro

Steuerklasse II

–         Geschwister, Nichten, Neffen: 20.000 Euro

–         Stiefeltern, Schwiegerkinder/Schwiegereltern: 20.000 Euro

–         Geschiedene Ehegatten: 20.000 Euro

Steuerklasse III

–         Alle anderen Erben: 20.000 Euro

Achtung: liegt das Erbe über dem Freibetrag, so wird nur der Teil darüber versteuert.

Beispiel: Max Mustermann erbt als Ehegatte 800.000 Euro von seiner verstorbenen Frau.

Der Freibetrag beträgt in diesem Fall 500.000 Euro, somit muss er die darüber liegenden 300.000 Euro versteuern.

Pauschalen als zusätzliche Freibeträge

Zusätzlich zu den Freibeträgen in den jeweiligen Steuerklassen gibt es weitere Regelungen, die für Steuerbefreiung sorgen.

Versorgungsbeitrag: §17 ErbStG

Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder und Enkel ohne Rente können eigene Freibeträge beantragen.

Ehegatten/ eingetragene Partnerschaft: 256.000 Euro

Kinder bis 5: 52.000 Euro

Kinder zwischen 6-10: 41.000 Euro

Kinder zwischen 11-15: 30.700 Euro

Kinder zwischen 16-20: 20.500 Euro

Kinder zwischen 21-27: 10.300 Euro

Wenn man Witwen-, Witwer- oder Waisenrente bekommt, wird der Betrag von der Versorgungsbeitrag abgezogen. Die Differenz daraus definiert dann den tatsächlich steuerfreien Betrag.

Beispiel: Max Mustermann beantragt als Witwer 256.000 Euro als Versorgungsbeitrag gem. §17 ErbstG. Nachdem er ausgerechnet hat, wie viel Witwerrente er bezieht, kann er diesen Betrag von den 256.000 Euro abziehen.

Der daraus resultierende Betrag, z.B. 150.000 Euro, ist dann rechtlich gesehen steuerfrei.

Gut zu wissen:

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ist in Deutschland am 25. Juni 2017 geändert worden. Zweck der Änderung war die Anpassung an die europäischen Gesetze zur Bekämpfung der Steuervermeidung.

Dazu gehören die Regelungen zur beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht und der Freibetrag für Renten.

Mit der Änderung des § 17 ErbStG wird dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder dem Kind des Verstorbenen auch in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht der besondere Versorgungsfreibetrag gewährt. Dieses Gesetz bedeutet, dass Sie, wenn Sie einen Freibetrag nach § 16 ErbStG (siehe weiter oben) erhalten, auch den Versorgungsfreibetrag nutzen können.

Der Versorgungsfreibetrag wird gemindert durch ausländischen Rentenzahlungen für Ehegatten und Kinder ähnlich wie inländische Rentenzahlungen.

Pflegebeitrag: §13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG

Ehepartner/Kinder können gem. §13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG 20.000 Euro beantragen, wenn sie unentgeltlich für die verstorbene Person gesorgt haben.

Hier ist wichtig zu erwähnen: die Unterstützungsleistungen müssen gut dokumentiert werden!

 Nachlassverbindlichkeiten: §10 ErbStG

Der Tod einer geliebten Person verursacht für die Hinterbliebenen meistens weitere Kosten.

Nachlassverbindlichkeiten gem. §10 ErbStG sind finanzielle Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Tod einer Person entstehen. Hier sind einige Beispiele für Nachlassverbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Erbschaftsteuer abgezogen werden können:

  • Beerdigungskosten können als Nachlassverbindlichkeiten gelten. Sie umfassen Bestattung, Sarg, Grabstätte, Trauerfeier und andere Ausgaben.
  • Testamentseröffnung und Erbschein: Kosten für Testamentsöffnung und Erbschein können berücksichtigt werden.
  • Wer vor seinem Tod eine Bestattungsvorsorge trifft und einen Vertrag abschließt, kann die Kosten davon abziehen.
  • Schulden (auch Steuerschulden) des Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes können als Nachlassverbindlichkeiten betrachtet werden.

Beerdigung, Grabstein, Grabpflege, Testamentseröffnung, Erbschein: für all das kann eine Pauschale von bis zu 10.300 Euro beantragt werden. Sogar ohne Nachweise!

Weitere Steuerbefreiungen §13 ErbStG

Hausrat:

Für Erben der Steuerklasse I sind 41.000 Euro steuerfrei. Darunter gelten auch Bücher, Möbel, Elektrogeräte und Kleidung.

Autos gelten zusätzlich bis zu 12.000 Euro als steuerfrei.

Erben der Steuerklasse II und III können insgesamt max. bis zu 12.000 Euro Steuerbefreiung beantragen.

Heim:

Hinterbliebene Partner und Ehegatten können steuerfrei in der Wohnung oder dem Haus bleiben. Sie müssen dort mindestens 10 weitere Jahre wohnen. Können sie dies jedoch aus z.B. gesundheitlichen Gründen nicht, sind sie von dieser Pflicht befreit.

Kind oder verwaistes Enkelkind haben die gleichen Rechte wie Partner, aber nur auf 200 Quadratmeter begrenzt. Auch diese Erben müssen dann 10 weitere Jahre dort wohnen.

Steuersätze für die Erbschaftssteuer:

Wie bereits herausgefunden, ist der Betrag relevant, der abzüglich der Freibeträge ausgerechnet wird.

Mit diesem Betrag kann man in der Steuertabelle nachschauen. Dort kann man herausfinden, wie viel Prozent man auf das restliche Erbe zahlen muss.

Wert des Erbes        

 Erbschaftsteuer Steuersätze

Beispiel:

Max Mustermann´s verstorbene Frau hinterlässt ihm ein Erbe in Höhe von 980.000 Euro.

Er bezieht keine Witwerrente, möchte aber den Freibetrag von 10.300 Euro zusätzlich für Nachlassverbindlichkeiten beanspruchen.

Er ist Angehöriger direkter Linie und fällt somit unter Steuerklasse I, also stehen ihm 500.000 Euro (Freibetrag für Ehegatten der Steuerklasse I) und 256.000 Euro (Versorgungsbeitrag für Ehegatten ohne Witwerrente) steuerfrei zu. On top kommen die 10.300 Euro zusätzlich für Nachlassverbindlichkeiten.

Insgesamt hat er einen Freibetrag von 766.300 Euro.

Zieht er diesen Betrag von dem Erbe, welches 980.000 Euro beträgt, ab; bleibt eine Differenz von 213.700 Euro.

Diese 213.700 Euro müssen versteuert werden. Mithilfe der Tabelle kann er ablesen, mit wie viel Prozent der Betrag versteuert wird.

In diesem Fall beträgt der Steuersatz 11%. Von 980.000 Euro Gesamterbe werden 23.507 Euro Erbschaftssteuer abgezogen.

Max Mustermann erbt insgesamt 956.493 Euro.

Fazit

Erben in Deutschland können durch geschickte Nutzung von Freibeträgen und Unterstützung durch einen Steuerberater ihre Steuerlast erheblich reduzieren. Die Unterteilung in Steuerklassen, Pauschalen für Versorgungs- und Pflegebeiträge sowie weitere Steuerbefreiungen bieten dabei Möglichkeiten zur Optimierung. Ein individuelles Vorgehen unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze kann zu einer effizienten Gestaltung der Erbschaftssteuer führen.

Gerne unterstützt Sie das s&w Team bei der optimalen Nutzung von Freibeträgen und Gestaltung von Erbschaftsteuerfällen. Idealerweise sollte die steuerliche Beratung schon vor dem Eintritt des Erbschaftsfalles und ggf. eine Schenkung zu Lebzeiten oder andere sinnvolle Maßnahmen erfolgen, um die Erbschaftsteuerlast möglichst zu minimieren.

Die Erbschaftsteuergestaltung kann beispielsweise durch die Übertragung von Vermögenswerten auf den Ehegatten zu Lebzeiten optimiert werden. Diese Strategie ermöglicht es, Freibeträge effektiver zu nutzen und die Steuerlast für erbende Kinder zu minimieren. Gute Planung und Beratung sind wichtig, um Vorteile zu nutzen und Risiken zu vermeiden.

Quelle: Haufe, Finanztipp, BMJ

Fotos: Romain Dancre (Unsplash), Dominik Lange (Unsplash)

Haftungsausschluss: Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Die hier gegebenen Informationen stellen keine Handlungsempfehlungen dar.

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