§ 13a ErbStG: Warum Unternehmer jetzt handeln sollten – Unternehmensnachfolge, Steuerverschonung und Verfassungsrisiko 2026
Die Unternehmensnachfolge ist nicht nur eine Frage von Familie, Führung und Strategie, sondern auch eine steuerliche Weichenstellung. § 13a ErbStG kann Betriebsvermögen bei Erbschaft oder Schenkung erheblich entlasten – vorausgesetzt, die Verschonungsregeln werden sauber geplant, dokumentiert und über Jahre eingehalten. 2026 rückt zusätzlich die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 804/22 in den Fokus, weil das Bundesverfassungsgericht erneut über die Begünstigung von Betriebsvermögen befasst ist. Für Unternehmer bedeutet das: nicht abwarten, sondern Nachfolge, Vermögensstruktur und Risikopuffer jetzt prüfen.
Warum sollten Unternehmer sich jetzt mit § 13a ErbStG beschäftigen?
Unternehmer sollten sich jetzt mit § 13a ErbStG beschäftigen, weil die steuerliche Entlastung von Betriebsvermögen an konkrete Voraussetzungen geknüpft ist und spätere Korrekturen oft nur begrenzt möglich sind. Die Regelverschonung kann begünstigtes Vermögen grundsätzlich zu 85 Prozent steuerfrei stellen, wenn die gesetzlichen Bedingungen eingehalten werden und der Erwerb die maßgeblichen Grenzen nicht überschreitet. Für die Optionsverschonung kann unter strengeren Voraussetzungen sogar ein Verschonungsabschlag von 100 Prozent in Betracht kommen. Grundlage dafür sind insbesondere § 13a ErbStG und die Abgrenzung des begünstigten Vermögens nach § 13b ErbStG.
Der praktische Punkt ist: Diese Regeln wirken nicht nur im Moment der Übertragung. Sie reichen in die Zukunft hinein, etwa über Behaltefristen, Lohnsummenregelung und Anzeigepflichten. Wer heute eine Schenkung plant, muss also wissen, ob der Betrieb die Anforderungen morgen, in drei Jahren und am Ende der relevanten Frist noch erfüllen kann. Genau deshalb gehört § 13a ErbStG früh in jede seriöse Unternehmensnachfolge.
Die Verschonungsregeln sind Chance und Verpflichtung zugleich
Die Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen kann die Liquidität eines Unternehmens empfindlich treffen, wenn die Nachfolge unvorbereitet eintritt. Die Verschonungsregeln sollen verhindern, dass produktives Unternehmensvermögen allein wegen eines Generationswechsels zerschlagen oder belastet wird. Gleichzeitig verlangt der Gesetzgeber aber, dass das Unternehmen fortgeführt wird und bestimmte Substanz- und Beschäftigungsanforderungen erfüllt.
Für Unternehmerfamilien ist das eine doppelte Botschaft. Einerseits bietet das Gesetz einen erheblichen steuerlichen Vorteil. Andererseits wird dieser Vorteil nicht bedingungslos geschenkt. Wer gegen Behaltensvorgaben verstößt, schädliche Entnahmen tätigt oder die Mindestlohnsumme verfehlt, riskiert eine rückwirkende Kürzung oder den Wegfall der Begünstigung.
Besonders wichtig ist deshalb die Verbindung zwischen rechtlicher Gestaltung und operativer Unternehmensplanung. Ein Gesellschaftsvertrag, der steuerlich gut klingt, hilft wenig, wenn geplante Verkäufe, Umstrukturierungen oder Personalmaßnahmen nicht dazu passen. Nachfolgeplanung ist hier kein einmaliges Dokument, sondern ein Prozess.
Regelverschonung und Optionsverschonung im Überblick
Die Regelverschonung ist häufig der Ausgangspunkt der Planung. Nach § 13a Abs. 1 ErbStG bleiben 85 Prozent des begünstigten Vermögens steuerfrei, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Hinzu kommen unter bestimmten Bedingungen ein Abzugsbetrag und weitere Detailregeln, die im Einzelfall relevant sein können.
Die Optionsverschonung geht weiter, ist aber anspruchsvoller. Der Erwerber kann unwiderruflich erklären, dass statt des 85-prozentigen Verschonungsabschlags ein 100-prozentiger Verschonungsabschlag angewendet werden soll. Dafür verlängern sich unter anderem Lohnsummen- und Behaltensfristen auf sieben Jahre, und die Mindestlohnsumme steigt grundsätzlich auf 700 Prozent. Außerdem darf das begünstigungsfähige Vermögen für diese vollständige Steuerbefreiung nicht zu mehr als 20 Prozent aus Verwaltungsvermögen bestehen.
In der Praxis sollte man die Entscheidung zwischen der Regelverschonung und der Optionsverschonung nicht nur nach dem größten Steuervorteil treffen. Meiner Erfahrung nach ist es wichtig, dass der Betrieb die verschärften Bedingungen realistisch tragen kann. Eine Optionsverschonung kann attraktiv sein, aber die Optionsverschonung erhöht auch die Anforderungen an die Planungssicherheit, an die Personalentwicklung und an die Vermögensstruktur.
Fragen für die Wahl der Verschonungsvariante:
- Wie stabil sind Umsatz, Ergebnis und Personalbestand in den kommenden Jahren?
- Sind Verkäufe, Umwandlungen oder größere Entnahmen geplant?
- Wie hoch ist der Anteil des Verwaltungsvermögens heute und wie könnte er sich entwickeln?
- Gibt es mehrere Gesellschaften oder Beteiligungen, die gesondert betrachtet werden müssen?
- Ist der Erwerber bereit und organisatorisch in der Lage, die Nachweispflichten zu erfüllen?
Verwaltungsvermögen entscheidet oft über die Qualität der Planung
Verwaltungsvermögen ist einer der sensibelsten Punkte bei der Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen. § 13b ErbStG zählt unter anderem bestimmte an Dritte überlassene Grundstücke, Wertpapiere, Kunstgegenstände, Edelmetalle und Finanzmittel oberhalb bestimmter Grenzen zum Verwaltungsvermögen. Finanzmittel können etwa relevant werden, soweit sie nach Abzug von Schulden 15 Prozent des anzusetzenden Betriebsvermögens übersteigen.
Das Problem ist nicht nur die Quote am Übertragungsstichtag. Auch junge Finanzmittel und junges Verwaltungsvermögen können die Begünstigung belasten, weil sie nicht ohne Weiteres als unschädliches Verwaltungsvermögen behandelt werden. Wer kurz vor der Übertragung Vermögen verschiebt, Liquidität aufbaut oder Beteiligungsstrukturen ändert, sollte deshalb besonders sorgfältig prüfen lassen, welche steuerlichen Folgen das hat.
Für Unternehmer heißt das praktisch: Die Bilanz sollte nicht erst kurz vor dem Notartermin betrachtet werden. Ein früher Vermögensstruktur-Check zeigt, ob betriebsnotwendiges Vermögen, Finanzmittel, Immobilien und Beteiligungen steuerlich richtig eingeordnet sind. Dadurch entstehen Handlungsspielräume, ohne hektische Gestaltungen kurz vor der Nachfolge.
Was bedeutet die Lohnsummenregelung konkret?
Die Lohnsummenregelung heißt, dass die Verschonung nur dann gilt, wenn nach der Übertragung das festgelegte Lohnsummenniveau erreicht wird. Die Summe der maßgeblichen jährlichen Lohnsummen muss innerhalb von fünf Jahren mindestens das Vierfache der Ausgangslohnsumme betragen. Für die kleineren Betriebe gibt es abgestufte Erleichterungen, und bei den Betrieben, die nicht mehr als fünf Beschäftigte haben, gilt die Regel nach dem Gesetz nicht.
Ich finde, die Vorgabe ist für die vielen Unternehmer nicht so abstrakt, wie sie zuerst klingt. Die Vorgabe betrifft die Personalplanung, die Vergütungsstruktur, das Krisenmanagement und das Wachstum, die für den Unternehmer wichtig sind. Wenn nach der Übergabe ein Standort geschlossen wird, wenn das Personal reduziert wird oder wenn ein Geschäftsbereich verkauft wird, dann kann das die steuerliche Entlastung beeinflussen. Auch in wirtschaftlich schwachen Phasen kann die Lohnsumme stark belastet werden.
Darum sollte die Lohnsummenregelung nicht isoliert in der Steuerakte liegen, das ist wichtig. Die Lohnsummenregelung gehört in die Nachfolge‑Roadmap. Die Geschäftsführung, die Familie, die Steuerberatung und, falls nötig, die M&A‑ oder Rechtsberatung sollten wissen, welche Maßnahmen innerhalb der Frist schädlich sein können und welche Dokumentation die Lohnsummenregelung erfordert.
Das Verfassungsrisiko 2026 verändert die Dringlichkeit
Das Verfassungsrisiko 2026 lässt die Dringlichkeit deutlich steigen.
Es ist zu beobachten, dass im Jahr 2026 die Diskussion sehr lebhaft ist. Der Grund dafür ist, dass das Bundesverfassungsgericht das Verfahren 1 BvR 804/22 zur erbschaft‑ und schenkungsteuerlichen Begünstigung des betrieblichen Vermögens noch anhängig hat. Die veröffentlichte Jahresvorausschau des Bundesverfassungsgerichts sagt, dass die Verfassungsbeschwerde die Frage behandelt, ob die Begünstigung beim Übergang des betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Verfassungsbeschwerde fragt auch, ob der Erwerber, der keinen Zugang zu diesen Normen hat, verfassungsrechtlich benachteiligt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat eine mündliche Verhandlung zur Erbschaftsteuer – Verschonung von Betriebsvermögen für den 13. Oktober 2026 angesetzt.
Das bedeutet nicht automatisch, dass die bestehenden Regeln sofort wegfallen. Das bedeutet aber, dass die Unternehmer nicht einfach davon ausgehen können, dass die heutige Rechtslage dauerhaft gleich bleibt. Meiner Meinung nach sollten die Unternehmer vorsichtig sein. Das Bundesverfassungsgericht hat 2014 die damalige Regelung zur Verschonung von Betriebsvermögen beanstandet. Seitdem hat das System eine Reform bekommen, aber das System bleibt politisch und verfassungsrechtlich weiterhin sensibel. Ich habe gesehen, dass das System noch immer ein heikles Thema ist.
Für die Planung ist ein klarer Ansatz wirklich sinnvoll. Niemand sollte aus Angst vor der möglichen BVerfG-Entscheidung 2026 unüberlegt Vermögen übertragen. Auch das Aufschieben der Unternehmensnachfolge über Jahre ist riskant, weil die Familie, das Management und die Vermögensstruktur schon längst bereit sein sollten. Ich halte den klaren Ansatz für wichtig, damit die Unternehmensnachfolge nicht weiter verzögert wird.
Jetzt handeln heißt: Szenarien vorbereiten, nicht hektisch übertragen
Eine gute Nachfolgeplanung fängt mit der Transparenz an. Ich denke, dass ein Unternehmer genau wissen muss, welche Vermögenswerte für Vorteile in Frage kommen, welches Verwaltungsgut vorhanden ist, welche Lohnsummen gelten und welche gesetzlichen Regeln die Weitergabe erleichtern oder erschweren. Erst danach kann man entscheiden, ob die vorgezogene Erbfolge, das Testament, die Familienstiftung, die Holdingstruktur oder eine andere Lösung sinnvoll ist.
Die Frage nach der Liquidität ist wichtig. Ich sehe, dass die Liquidität oft übersehen wird. Auch wenn das Betriebsvermögen teilweise verschont bleibt, können die Steuerzahlungen, die Ausgleichsansprüche, die Pflichtteilsrisiken und der Finanzierungsbedarf plötzlich auftreten. Wenn das Unternehmen keine klare Strategie für die Liquidität hat, dann belastet die fehlende Strategie im Zweifelsfall das Unternehmen. Die Verschonungsregeln sollen das Unternehmen schützen, doch ohne einen Plan kann das Unternehmen trotzdem belastet werden.
Eine praxisnahe Reihenfolge für den Unternehmer, die dem Unternehmer hilft:
Typische Fehler lassen sich durch frühe Planung vermeiden
Ein häufiger Fehler ist die Annahme, dass Betriebsvermögen automatisch begünstigt ist. Tatsächlich kommt es auf die genaue Struktur, die Vermögenszusammensetzung und die gesetzlichen Voraussetzungen an. Gerade Unternehmensgruppen, Betriebsaufspaltungen, Immobiliengesellschaften oder gewachsene Familienunternehmen benötigen eine differenzierte Betrachtung.
Ein zweiter Fehler ist die Unterschätzung der Nachbehaltensphase. Die Steuerbegünstigung wird oft beim Übergabetermin gefeiert, aber die kritische Phase beginnt danach erst richtig. Verkäufe, Entnahmen, Umstrukturierungen und Personalentscheidungen sollten während der Fristen steuerlich begleitet werden.
Ein dritter Fehler liegt in fehlender Kommunikation. Wenn Nachfolger, Mitgesellschafter oder Familienmitglieder die steuerlichen Bedingungen nicht kennen, können gut gemeinte Entscheidungen unerwartet teuer werden. Deshalb sollte die Nachfolgeplanung verständlich dokumentiert und regelmäßig überprüft werden.
Der wichtigste Takeaway für Unternehmerfamilien
Warum Unternehmer sich jetzt mit § 13a ErbStG beschäftigen sollten: Unternehmensnachfolge, Verschonungsregeln und mögliche BVerfG-Entscheidung 2026 gehören zusammen. Die steuerlichen Vorteile können erheblich sein, doch sie hängen an Voraussetzungen, Fristen und einer belastbaren Unternehmensplanung.
Wer früh beginnt, gewinnt Optionen. Er kann Vermögensstrukturen ordnen, Verwaltungsvermögen prüfen, die Lohnsummenregelung realistisch einplanen und die passende Verschonungsstrategie wählen. Gerade mit Blick auf die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 804/22 und das BVerfG 2026 ist jetzt der richtige Zeitpunkt, die Nachfolge nicht nur familiär, sondern auch steuerlich und strategisch sauber aufzusetzen.
Fotos / Illustrationen: KI-generiert (erstellt mit Semrush Content Toolkit); Beitragsbild (Bundesverfassungsgericht): Fionn Große auf Unsplash
Quelle: Haufe, gesetze-im-internet.de, bundesverfassungsgericht.de
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