Hintergrund
Das Bundesfinanzministerium (BMF) ist der Auffassung, dass Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer während der Corona-Pandemie grundsätzlich nicht abzugsfähig sind und ausnahmsweise nur dann abgezogen werden können, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Es bestehen dennoch auch ohne Vorliegen eines Mittelpunktfalls weitere Abzugsmöglichkeiten für Heimarbeit sowie Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich der Gewährung von Bürokostenzuschüssen an Mitarbeiter im Home Office.
Abzugsmöglichkeiten der Aufwendungen
Für Zeiträume der vereinbarten Heimarbeit während der Corona-Pandemie kommt ein Abzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bei Vorliegen eines Mittelpunktsfalls in unbeschränkter Höhe in Betracht. Dabei bildet das Arbeitszimmer dann den Mittelpunkt der Tätigkeit, wenn die für die ausgeübte Tätigkeit wesentlichen und prägenden Handlungen zwar nicht zwingend permanent, aber zumindest an wenigstens drei von fünf Arbeitstagen pro Woche dort ausgeübt werden. Bei weniger als drei Arbeitstagen wöchentlich im Home Office kann ein Abzug von Aufwendungen in nachgewiesener Höhe bis EUR 1.250 erfolgen, wenn ein anderer Arbeitsplatz fehlt, z. B. weil die Besetzung in Mehrpersonenbüros zur Infektionsvermeidung nicht vollständig möglich ist. Steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, der aber nicht genutzt wird, oder fehlt es an einem abgeschlossenen Arbeitszimmer, bleibt nur der Abzug der Aufwendungen für Arbeitsmittel.
Bürokostenzuschuss
Zahlt der Arbeitgeber für das häusliche Arbeitszimmer einen Bürokostenzuschuss, stellt ein derartiger Zuschuss wegen eines überwiegenden Arbeitnehmerinteresses bisher Arbeitslohn dar, kann sich diese Interessenlage durch die Corona-Pandemie ändern.
Wenn Heimarbeit zur Vermeidung von Infektionsrisiken im Büro angeordnet wird, dient das Arbeitszimmer vorrangig dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, das dann über die Entlohnung der bloßen Arbeitsleistung hinausgeht. Somit liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor und sämtliche Werbungskosten sind unbegrenzt abzugsfähig.
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Quelle: NWB
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