Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

Vorsteuerabzug bei Betriebsfeiern

Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

Unternehmer dürfen Vorsteuer abziehen, wenn Betriebsveranstaltungen nicht rein dem privaten Bedarf dienen, sondern mit der wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen. Vorsteuerabzug für Aufmerksamkeiten hängt von der Gesamttätigkeit ab.

Der Vorsteuerabzug erfordert einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz. Wenn der Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen besteht, ist der Abzug möglich. Wenn der Zusammenhang zu einer unentgeltlichen Entnahme (gem. § 3 Abs. 9a UStG) besteht, ist kein Vorsteuerabzug möglich.

Für den Vorsteuerabzug aus Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeiern) ist zu prüfen, ob die Leistungen ausschließlich dem privaten Bedarf der Angestellten dienen oder durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind. Wenn eine Veranstaltung das Betriebsklima verbessert, besteht kein Vorsteuerabzug. Bei Entnahmebesteuerung ist der Abzug möglich, wenn es eine “Aufmerksamkeit” im Sinne des Gesetzes ist. Der Vorsteuerabzug kann auch anhand der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmens entschieden werden (BFH, Urteil v. 9.12.2010, V R 17/10, BStBl II 2012, 53, Rz 35 bis 39).

Auch wenn  ein Unternehmer nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wird dieses Recht durch die Verwendung der Eingangsleistung für eine Dienstleistungsentnahme im Sinne von § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG ausgeschlossen. Denn die Zuwendungen anlässlich der Weihnachtsfeier erfolgten nicht im Rahmen eines vorrangigen Unternehmensinteresses, hinter dem das Interesse der Beschäftigten an der Feier zurücktritt. Die Zuwendungen anlässlich der Weihnachtsfeier stellen auch keine “Aufmerksamkeiten“ i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG dar, weil die Freigrenze von EUR 110 pro Arbeitnehmer überschritten ist.

Hinweis:

Die neue Einkommensteuerregelung für Betriebsveranstaltungen (EUR 110 EUR Freibetrag statt EUR 100) gilt nicht für Umsatzsteuer. Der BFH sieht keine Übertragung auf “Aufmerksamkeiten”.

Quelle: Haufe

Photo: Pablo Heimplatz (Unsplash)

Haftungsausschluss: Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Die hier aufgeführten Informationen stellen keine Handlungsempfehlungen dar.

GDPR Cookie Consent mit Real Cookie Banner