Verwendungsnachweis der Corona-Soforthilfe: Was tun?
Corona-Soforthilfeempfänger, deren Anträge auf Corona-Soforthilfe durch das Land NRW bewilligt und ausgezahlt wurden, werden am Ende des Bewilligungszeitraums von 3 Monaten durch die für den Antrag zuständige jeweilige Bezirksregierung angeschrieben und gebeten, zu überprüfen, ob eine Überkompensation vorgelegen hat. Der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfenahme eines Vordrucks, den alle Zuschussempfänger in einem gesonderten Schreiben (inklusive Ausfüllanleitung) von der jeweiligen Bezirksregierung rechtzeitig erhalten. Dazugehörige Unterlagen sind 10 Jahre lang aufzubewahren.
Folgende Hinweise:
- Für Soforthilfeempfänger, für die bereits Ende März 2020 der Antrag auf Corona-Soforthilfe bewilligt wurde, läuft der Bewilligungszeitraum Ende Juni 2020 aus.
- Die Corona-Soforthilfe kann insbesondere genutzt werden, um finanzielle Engpässe, wie z.B. Bankkredite, Leasingraten und Mieten zu bedienen.
- Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften dürfen einmalig einen pauschalen Betrag für die Monate März und April 2020 (nicht für den Mai 2020 oder andere Monate) von insgesamt EUR 2.000 für Lebenshaltungskosten oder einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen. Voraussetzungen: (i) (erstmalige) Antragstellung im März oder April 2020, (ii) keine Beantragung von Arbeitslosengeld II (Grundsicherung) für März oder April 2020 und (iii) keine Bewilligung des Sofortprogramms für Künstlerinnen und Künstler.
- Ein Vordruck zum Verwendungsnachweis liegt zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor. Wir schlagen als Vorbereitung für den Verwendungsnachweis folgendes Vorgehen vor (ohne Gewähr):
- Vergleich der Betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWAs) für den Bewilligungszeitraum im Vergleich zum Vorjahreszeitraum, soweit möglich. Eine Überkompensation entsteht dann, wenn der Antragsteller mehr Zuwendungen erhält, als sein tatsächlich eingetretener Schaden ist – also insbesondere dann, wenn im vorgenannten Vergleichszeitraum ein Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z. B. Mietminderung) vorliegt.
- Auflistung der Lebenshaltungskosten im Zeitraum März und April 2020, soweit anwendbar.
- Summierung von 1. und 2. und Feststellung, ob in der Gesamtbetrachtung eine Überkompensation vorliegt, die zu einer Rückzahlung der Soforthilfe und damit auch zu einer Reduzierung der einkommensteuerlichen Berücksichtigung der Soforthilfe führt.
Sprechen Sie uns gerne dazu an.
Quelle: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
Photos: Robert Mathews, Unsplash
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