Gesetzliche Krankenkassen: Maßnahmen zur Unterstützung der vom Coronavirus betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder

Gesetzliche Krankenkassen: Maßnahmen zur Unterstützung der vom Coronavirus betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) hat mit Rundschreiben vom 19. Mai 2020 über Maßnahmen zur Unterstützung der vom Coronavirus betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder bei der Zahlung der Beiträge informiert.

Das Rundschreiben knüpft an die beiden Rundschreiben des GKV vom 24. und 25. März 2020 an, in denen über die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Unterstützung der von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgeber informiert wurde. Die dort beschriebenen Maßnahmen waren zunächst auf die Monate März und April 2020 zeitlich begrenzt. Mit dem nun veröffentlichten Rundschreiben geht der GKV auf Maßnahmen ein, die auch für die Beitragsmonate ab Mai 2020 gelten.

Maßnahmen:

  • Vereinfachte Stundungsverfahren bis Mai 2020: Die Fortsetzung des vereinfachten Stundungsverfahrens bis Mai 2020 wird an das Prinzip der Nachrangigkeit geknüpft, d.h. ob ergänzende Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen der vom Bund und den Ländern bereitgestellten Rettungsschirme, wie etwa Fördermittel und Kredite, bereits in Anspruch genommen oder beantragt wurden. Für die Fortsetzung der Stundung bereits gestundeter Beiträge für die Monate März und April 2020 sowie für den Monat Mai 2020 bedarf es eines (erneuten) Antrags. Der Antrag auf (weitere) Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist unter Verwendung eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen, das die Darlegung bereits in Anspruch genommener oder bereits beantragter Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen verlangt.
  • Regelstundungsverfahren ab Juni 2020: Voraussetzung für die Stundung von Beiträgen ab dem Monat Juni 2020 ist, dass eine erhebliche Härte insoweit vorliegt, die Zahlungsschwierigkeiten vorübergehender Natur sind und die Realisierung des Beitragsanspruchs nicht gefährdet ist, sodass insoweit die grundsätzlichen Voraussetzungen der Stundung von Beitragsansprüchen in aller Regel erfüllt sind. Hiervon ist grundsätzlich bei allen Stundungsanträgen auszugehen, die in der Zeit bis 30. September 2020 gestellt werden.
  • Stundungszinsen: Kommt der Arbeitgeber einer angemessenen ratierlichen Zahlung bereits gestundeter Beiträge nach bzw. werden laufende Beitragsverpflichtungen im Zuge gegebenenfalls ergänzender Stundungsvereinbarung durch angemessene Teilzahlung erfüllt, ist auf die Festsetzung eines Stundungszinsen aus Billigkeitsgründen zu verzichten. Kommt eine Vereinbarung hingegen nicht zustande oder werden laufende Beitragsverpflichtungen auch durch angemessene Teilzahlungen im Zuge von gegebenenfalls ergänzenden Stundungsvereinbarungen nicht erfüllt, besteht für eine Reduzierung des Stundungszinses kein Raum. In diesem Fall ist deshalb der reguläre Stundungszins in Höhe von 0,5 % für jeden angefangenen Monat der Stundung zu erheben.
  • Sicherheitsleistungen: Von Sicherheitsleistungen kann abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber seiner Beitrittsverpflichtung in der Vergangenheit nachgekommen ist. Hierbei ist auf den Zeitpunkt vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie in Deutschland im März 2020 abzustellen.
  • Firmenzahler und Selbstzahler: Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit weiterhin auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sogenannten Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet. Im Übrigen gelten die vorgenannten Hinweise auch weiterhin für Mitglieder der GKV, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, sofern sie von der aktuellen Situation unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind.

Sprechen Sie uns gerne dazu an.

Quelle: StBdirekt

Photo: Jeremy Perkins, Unsplash

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