Eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster macht die Darlehensvergabe unter Verwandten attraktiver
Geld leihen, aber von wem? – Nicht jeder erhält von der Bank das gewünschte Darlehen. Das Darlehen von einem Verwandten ist daher eine Alternative, die von vielen Menschen genutzt wird. Allerdings kassiert auch bei solchen Krediten auch der Staat, denn Zinsen durch Angehörige sind steuerpflichtig. Jedoch nicht grundsätzlich, wie das Finanzgericht Münster in diesem Jahr feststellte.
Der nicht fremdübliche Vertrag
Der Fall eines Darlehens vom Vater an den Sohn wurde im Sommer 2022 verhandelt. Um EUR 100 als Rücklage in eine GmbH einzuzahlen, die finanzielle Probleme hatte, lieh sich der Sohn die Summe von seinem Vater. Dieser wiederum hatte sich das entsprechende Geld bei der Bank geliehen und die entsprechenden Konditionen (Laufzeit und 2,5 Prozent Zins pro Jahr) an den Sohn 1:1 weitergegeben. Außerdem hatten die beiden vereinbart, dass der Sohn dem Vater auf Verlangen jederzeit Sicherheiten bezüglich der Darlehenssumme stellen müsse. Das zuständige Finanzamt hatte nach dem Prinzip der Besteuerung von Zinsen durch Angehörige vom Vater 25 Prozent Abgeltungssteuer verlangt, die dieser nicht zahlen wollte. Zu Recht, wie das Finanzgericht Münster entschied.
Keine Gewinnerzielungsabsicht
Das Gericht stufte den familiären Darlehensvertrag als “nicht fremdüblichen Vertrag unter Angehörigen” ein. Einen wesentlichen Anteil an dieser Entscheidung hatte die Tatsache, dass der Vater aus dem offensichtlich privat begründeten Darlehen keinen Gewinn erzielte, da er dem Sohn die gleichen Konditionen bot, die er selbst von der Bank erhalten hatte. Außerdem sei die Absicherung des Darlehensverhältnisses nicht mit einem klassischen Fremddarlehen vergleichbar: Durch die problematischen Finanzen der GmbH wäre keine ausreichende Absicherung umsetzbar gewesen.
Fazit: Zinsen durch Angehörige aus einem privaten Darlehensvertrag unter Verwandten werden nicht grundsätzlich der Steuer unterworfen
Quelle: Finanzgericht Münster, Urteil 24. August 2022 (7 K 1646/20 E)
Photo: Towfiqu barbhuiya (Unsplash)
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