Beratungsförderung für von der “Corona-Krise” betroffene Unternehmen bis zu EUR 4.000 (ohne Eigenanteil)

Beratungsförderung für von der “Corona-Krise” betroffene Unternehmen bis zu EUR 4.000 (ohne Eigenanteil)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat mit Wirkung zum 3. April 2020 die bestehende Rahmenrichtlinie zur “Förderung unternehmerischen Know-hows” um ein Modul für von der “Corona-Krise” betroffene Unternehmen im Sinne eines Sofortprogramms ergänzt.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Freie Berufe, die unter wirtschaftlichen Auswirkungen der “Corona-Krise” leiden.

Modalitäten

  • Beratungsleistungen können mit einem Zuschuss in Höhe von 100% (ohne Eigenanteil), maximal jedoch EUR 4.000, der in Rechnung gestellten Beratungskosten gefördert werden (Vollfinanzierung). Zu den Beratungskosten zählen neben dem Honorar auch die Reisekosten sowie die Auslagen des Beraters.
  • Der Zuschuss wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) direkt auf das Konto des Beratungsunternehmens ausgezahlt. Damit entfällt die Vorfinanzierung durch das antragstellende Unternehmen.
  • Als Ergebnis der Beratung müssen im Beratungsbericht die konkreten Auswirkungen im Zusammenhang mit der “Corona-Krise” auf das antragstellende Unternehmen und insbesondere die dagegen zu ergreifenden Maßnahmen und Handlungsempfehlungen vom Beratungsunternehmen nachvollziehbar dargestellt werden.

Antrag

  • Anträge auf Förderung einer Beratung nach diesen Bestimmungen können ab 3. April 2020 längstens bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden. Anträge auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten einer geplanten Beratung können nur online über die Antragsplattform des BAFA gestellt werden. Antragsteller ist das KMU bzw. der Freiberufler. Die Antragstellung ist unkompliziert und erfordert nur wenige Angaben zum Unternehmen. Sie kann ohne großen Zeitaufwand durchgeführt werden. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Verwendungsnachweis

  • Der Verwendungsnachweis muss bis spätestens 6 Monate nach Erhalt des Informationsschreibens zur Erlaubnis des Maßnahmebeginns eingereicht werden.

Sprechen Sie uns gerne an.

Quellen: Bundesamt für Ausfuhr und Wirtschaftskontrolle, ZDH

Photo: Scott Graham, Unsplash

Haftungsausschluss: Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Die hier aufgeführten Informationen stellen keine Handlungsempfehlungen dar.

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