Nicht vergessen: Antrag auf Erlass der Grundsteuer nur noch bis zum 31. März 2021 möglich

Nicht vergessen: Antrag auf Erlass der Grundsteuer nur noch bis zum 31. März 2021 möglich

Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie darüber informieren, dass die Möglichkeit besteht, die Grundsteuer für 2020 nachträglich im Rahmen eines Erlassantrags zu reduzieren.

Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:

  1. Sie sind Eigentümer einer bebauten Immobilie
  2. Sie vermieten diese Immobilie und Ihre Mieteinnahmen (Rohertrag) sind im Jahre 2020 um mehr als 50% Corona-bedingt oder aus anderen Gründen, aber ohne Ihr Verschulden, eingebrochen.
  3. Alternativ nutzen Sie diese Immobile für Ihren Gewerbebetrieb eigengewerblich und der Rohertrag ist ebenfalls Corona-bedingt oder aus anderen Gründen, aber ohne Ihr Verschulden, eingebrochen. Ferner muß die Einziehung der Grundsteuer „unbillig“ sein. Dies ist dann der Fall, wenn das Betriebsergebnis negativ ist und die Entrichtung der Grundsteuer aus dem Vermögen oder durch Kreditaufnahme nicht zumutbar wäre.

Wichtig: Antrag mit Ausschlußfrist 31.3.2021

Die Minderung der Grundsteuer ist bei der zuständigen Stadt bzw. Gemeinde (formlos) zu beantragen. Dieser Antrag muss bis spätestens zum 31. März 2021 dort eingegangen sein.

Bitte kontaktieren Sie uns bei Fragen und wenn Sie Unterstützung bei der Beantragung benötigen.

Photo: Ali Köse, Unsplash

Haftungsausschluss: Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Die hier aufgeführten Informationen stellen keine Handlungsempfehlungen dar.

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