Entschädigung bei Corona-Zwangsschließung: Details zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe

Hintergrund

Nachdem wir in unserem gestrigen Blogartikel noch keine Details zu den Antragsmöglichkeiten für die Entschädigung bei einer Corona-Zwangsschließung (sog. “außerordentliche Wirtschaftshilfe” oder “Novemberhilfe”) vorliegen hatten, gab es am späten Nachmittag bereits Neuigkeiten zum Antragsverfahren.
Wir fassen die wesentlichen Punkte der außerordentlichen Wirtschaftshilfe im folgenden Artikel zusammen.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind direkt und indirekt betroffene Unternehmen:
  • Direkt betroffen sind alle Unternehmen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund der staatlichen Anordnung den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
  • Indirekt betroffen sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.

Wie hoch ist die außerordentliche Wirtschaftshilfe?

Die Wirtschaftshilfe soll als einmalige Kostenpauschale (als Ersatz der Fixkosten) ausbezahlt werden. m das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden Fixkosten über den Umsatz angenähert bzw. pauschaliert. Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes.
Die Förderhöchstgrenze liegt bei EUR 1 Million (gestützt auf Kleinbeihilferegelung und De-Minimis-Verordnung) bzw. über EUR 1 Million nach Notifizierung bei der EU-Kommission.

Verkauf außer Haus

Gastronomen dürfen auch unter den verschärften Corona-Regeln weiterhin Speisen außer Haus verkaufen. Die Novemberhilfe wird daher allein nach dem Umsatz berechnet, den die Gastronomen im November 2019 an den Restauranttischen erzielt haben (voller Umsatzsteuersatz). Damit soll sichergestellt werden, dass sie Laufkundschaft in unbegrenztem Umfang bedienen können, ohne dass sich dadurch ihr Anspruch verringert. Umsätze von mehr als 25 Prozent, die nicht Außerhausverkäufe sind, müssen angerechnet werden.
Ähnliches gilt für Hotels, die in diesem Monat noch Geschäftsreisende beherbergen dürfen. Solange sie damit nicht mehr als 25 Prozent des Umsatzes aus dem November 2019 generieren, bleibt ihr Anspruch ungeschmälert.

Unterstützung für junge Unternehmen und Soloselbstständige

Für nach dem 31. Oktober 2020 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Es kann auch der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.
Soloselbständige haben generell ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.

Verrechnung mit anderen Hilfen

Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.

Beantragung

Die Antragstellung erfolgt durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte. Allerdings sollen Soloselbsständige bis zu einem Förderhöchstsatz von EUR 5.000 unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Quelle: Haufe

Photo: Artem Beliaikin, Unsplash

Haftungsausschluss: Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Die hier aufgeführten Informationen stellen keine Handlungsempfehlungen dar. 

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