Elektromobilität: Steuerbefreiung und Lohnsteuerpauschalierung für zur Verfügung gestellten Ladestrom und Ladeeinrichtung

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Anwendungsschreiben vom 29. September 2020 zur Steuerbefreiung der Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs und der Pauschalierung der Lohnsteuer Stellung genommen.

Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gestellten Ladestroms

Fahrzeuge

Der vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gestellte Ladestrom ist für folgende Fahrzeuge von der Lohnsteuer befreit:

  • Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug
  • Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge)
  • Elektrokleinstfahrzeuge (das sind insbesondere Kraftfahrzeuge mit elektrischem
  • Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und
  • nicht mehr als 20 km/h)

Begünstigt ist das Aufladen sowohl privater Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitnehmers als auch betrieblicher Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (sog. Dienstwagen).

Wichtig:
Wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens nach der sog. 1 %-Regelung ermittelt, ist der geldwerte Vorteil für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten Ladestrom bereits abgegolten. Die Steuerbefreiung wirkt sich nicht aus.

Bei Anwendung der individuellen Nutzungswertermittlung (sog. Fahrtenbuchmethode) bleiben Kosten für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten steuerfreien Ladestrom bei der Ermittlung der insgesamt durch das Kraftfahrzeug entstehenden Aufwendungen grundsätzlich außer Ansatz.

Anwendungsbereich

Begünstigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens. Nicht begünstigt ist das Aufladen bei einem Dritten oder an einer von einem fremden Dritten betriebenen Ladevorrichtung, sowie das Aufladen beim Arbeitnehmer.

Die Steuerbefreiung gilt insbesondere für Ladestrom,

  • den die Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers beziehen,
  • den die Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines mit ihrem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens beziehen,
  • den Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers beziehen.

Die Steuerbefreiung gilt insbesondere nicht für Ladestrom an:

  • Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer, oder
  • Kunden des Arbeitgebers.

Steuerbefreiung der zeiweise unentgeltlich oder verbilligten Überlassung einer betrieblichen LAdeeinrichtung an Arbeitnehmer

Steuerbefreit sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge, nicht jedoch deren Übereignung.

Der von dieser betrieblichen Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge bezogene Ladestrom fällt nicht unter die Steuerbefreiung. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Stromanschluss des Arbeitgebers handelt oder ob der Arbeitgeber die
Stromkosten des Arbeitnehmers bezuschusst.

Reisekosten

Nutzt der Arbeitnehmer sein privates Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug für Dienstfahrten, kann er anstelle der tatsächlichen Kosten die gesetzlich festgelegten pauschalen Kilometersätze aus Vereinfachungsgründen auch dann ansetzen, wenn der Arbeitnehmer steuerfreie Vorteile oder pauschal besteuerte Leistungen und Zuschüsse vom Arbeitgeber für dieses Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug erhält.

Beim Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten sind diese steuerfreien Vorteile oder pauschal besteuerten Leistungen und Zuschüsse nicht in die Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers einzubeziehen.

Aufzeichnungen im Lohnkonto

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die steuerfreien Vorteile im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen. Dies gilt aus Vereinfachungsgründen auch für Vorteile, die vor dem 30. Juni 2020 gewährt wurden.

Anwendungszeitraum

Dieses BMF-Schreiben vom 29. September 2020 ersetzt die vorherigen BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2016 und vom 26. Oktober 2017 und ist grundsätzlich für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2030 anzuwenden.

Quelle: BMF-Schreiben vom 29. September 2020

Photo: Reinhard Thrainer, Pixabay

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