Wichtig: Vertragsärztliche Praxen erhalten grundsätzlich nun doch Kurzarbeitergeld lt. Bundesagentur für Arbeit

Wichtig: Vertragsärztliche Praxen erhalten grundsätzlich nun doch Kurzarbeitergeld lt. Bundesagentur für Arbeit

In unserem Blog-Artikel “Vertragsärztliche Praxen erhalten grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld” vom 11. Mai 2020 haben wir darauf hingewiesen, dass Vertragsärzte gemäß interner Anweisung der Bundesagentur für Arbeit kein Kurzarbeitergeld erhalten.

Die Bundesagentur für Arbeit hat dazu seine Meinung geändert. Laut Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 7. Mai 2020 können “Leistungserbringer im Gesundheitswesen […] grundsätzlich Kurzarbeitergeld erhalten. Davon sind Krankenhäuser für die Dauer der Gültigkeit der Regelungen nach §21 Krankenhausfinanzierungsgesetz ausgenommen.”

Die Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 7. Mai 2020 finden sie hier.

Kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Photo: Bill Oxford, Unsplash

Haftungsausschluss: Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Die hier aufgeführten Informationen stellen keine Handlungsempfehlungen dar.

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