Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Selbständigen und Arbeitnehmern wird nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfGS) eine Fortzahlung des Einkommens zugesichert, wenn sie aufgrund von Quarantäne nicht arbeiten können. Dazu müssen sie innerhalb von drei Monaten nach Ende der Maßnahme den Antrag bei der zuständigen Behörde Ihres Bundeslandes stellen.

Als Teil des heute aus den Medien zu entnehmenden, von der Bundesregierung beschlossenen Kontaktverbots, verstehe wir, dass ab morgen (22. März 2020) z. B. Restaurants und Friseursalons für zunächst 2 Wochen geschlossen werden müssen. Wir bitten Sie unser Verständnis durch einen Rechtsanwalt bestätigen zu lassen.

Weitere Informationen und Antragsformulare für das Rheinland finden Sie hier: LVR

Haftungsausschluss: Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der Informationen. Die hier aufgeführten Informationen stellen keine Handlungsempfehlungen dar.

Schreibe einen Kommentar

GDPR Cookie Consent mit Real Cookie Banner